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Freispruch für Beschuldigten in Schändungsfall bleibt bestehen

Eine Frau warf einem Mann vor, sie widerstandsunfähig missbraucht zu haben. Die Richter bestätigten den Freispruch, weil die Widerstandsunfähigkeit nicht bewiesen war.

Publikationsdatum: 13. Mai 2026

Im Januar 2021 soll es in Niederscherli im Kanton Bern zu einem sexuellen Übergriff gekommen sein. Eine Frau erstattete Anzeige und warf dem Beschuldigten vor, er habe sie in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit missbraucht. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach den Beschuldigten im Juli 2023 frei. Die Frau zog den Fall ans Berner Obergericht weiter, das den Freispruch im Dezember 2024 bestätigte und auch ihre Forderung auf eine Genugtuung von 10'000 Franken ablehnte.

Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Sie machte geltend, die kantonalen Gerichte hätten die Beweise falsch gewürdigt. Insbesondere habe die sogenannte «Erstarrungsreaktion» – ein Zustand, in dem man sich vor Schreck nicht mehr bewegen kann – nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie sei blockiert und unfähig gewesen, sich zu wehren.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Frau während des Vorfalls in der Lage war, sich zum Beschuldigten umzudrehen und ihren Pullover auszuziehen. Diese Bewegungsfähigkeit spreche dagegen, dass ihre Widerstandsfähigkeit vollständig aufgehoben war – was für eine Verurteilung wegen Schändung zwingend erforderlich gewesen wäre. Auch eine Widerstandsunfähigkeit aufgrund von Alkoholkonsum liess sich laut Gericht nicht nachweisen. Zudem habe der Beschuldigte die Frau wiederholt aufgefordert, «stopp» zu sagen, was darauf hindeute, dass er sich keiner Widerstandsunfähigkeit bewusst war.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Frau in ihrer Eingabe lediglich ihre eigene Sichtweise wiederholte, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz unhaltbar gewesen sein soll. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Frau muss die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen. Der Freispruch ist damit rechtskräftig.

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Urteilsnummer: 6B_258/2025

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