Eine senegalesische Frau lebt seit 2021 in der Schweiz und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Im Juli 2023 beantragten ihre beiden minderjährigen Töchter, die im Senegal leben, die Einreise in die Schweiz, um bei ihrer Mutter zu wohnen. Die zuständige Waadtländer Behörde lehnte das Gesuch ab, weil die Mutter vollständig von der Sozialhilfe abhängig ist – und dies mindestens seit August 2022. Auch das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Töchter zogen den Fall weiter ans Bundesgericht. Sie argumentierten unter anderem, ihre Mutter habe ursprünglich eine Aufenthaltsbewilligung als Ehefrau eines EU-Bürgers erhalten und sei Opfer häuslicher Gewalt geworden. Deshalb sollten grosszügigere europäische Regeln zum Familiennachzug gelten. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Da die Ehe nicht mehr besteht, sind die günstigeren Bestimmungen des Personenfreizügigkeitsabkommens nicht mehr anwendbar – unabhängig davon, weshalb die Ehe aufgelöst wurde.
Das Bundesgericht prüfte zudem, ob das Recht auf Familienleben gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Nachzug gebieten würde. Es hielt fest, dass ein solcher Nachzug verweigert werden darf, wenn ein konkretes Risiko besteht, dass die Familie dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Genau das ist hier der Fall: Die Mutter bezieht vollständig Sozialhilfe, hat keine Aussicht auf eine Anstellung und wäre selbst bei einer allfälligen Invalidenrente auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Zudem gibt es keine Hinweise, dass die Töchter im Senegal in einer Notlage wären oder ihr Vater sich nicht um sie kümmern könnte.
Das Bundesgericht wies das Gesuch der jüngeren, noch minderjährigen Tochter ab. Das Gesuch der älteren Tochter, die inzwischen volljährig ist, wurde gar nicht erst behandelt, da sie keine besondere Abhängigkeit von ihrer Mutter nachweisen konnte, die über die normale emotionale und finanzielle Verbundenheit hinausgeht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da die Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Gerichtskosten wurden angesichts der finanziellen Lage der Betroffenen keine erhoben.