Symbolbild

Autofahrerin muss Busse zahlen nach Kollision beim Einbiegen

Eine Autofahrerin kollidierte beim Verlassen einer Ausfahrt mit einem vortrittsberechtigten Fahrzeug. Sie bleibt wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt.

Publikationsdatum: 13. Mai 2026

Am 30. Juni 2023 verliess eine Autofahrerin in einer Gemeinde im Zürcher Oberland eine Ausfahrt und bog auf eine Strasse ein. Dabei kollidierte sie mit einem korrekt fahrenden Personenwagen, dem sie den Vortritt hätte gewähren müssen. Es entstand ein Sachschaden von rund 6'500 Franken. Das Statthalteramt Hinwil erliess einen Strafbefehl, das Bezirksgericht und später das Obergericht Zürich verurteilten die Autofahrerin zu einer Busse von 400 Franken.

Die Autofahrerin wehrte sich gegen das Urteil und behauptete, das andere Fahrzeug habe die Kurve geschnitten, das Rechtsfahrgebot verletzt und sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Ausserdem habe sie ihr Abbiegemanöver zum Zeitpunkt der Kollision bereits abgeschlossen gehabt. Sie verlangte einen Freispruch und beantragte, zusätzliche Beweise zu erheben, etwa Zeugeneinvernahmen und ein Gutachten.

Die Gerichte folgten dieser Darstellung nicht. Das Schadenbild am Fahrzeug der Autofahrerin spreche klar gegen ihre Version des Unfallhergangs und passe typisch zu einer Kollision beim Einbiegen in den fliessenden Verkehr. Entscheidend war zudem, dass die Autofahrerin vor dem Einbiegen rund drei Sekunden lang nur nach rechts geschaut hatte und sich danach nicht noch einmal nach links vergewisserte, ob die Fahrbahn frei war. Angesichts der eingeschränkten Sichtverhältnisse an der Unfallstelle wäre genau das aber zwingend nötig gewesen. Selbst wenn das andere Fahrzeug die Kurve geschnitten hätte, würde das die Autofahrerin nicht entlasten – im Strafrecht gibt es keine gegenseitige Aufrechnung von Verschulden.

Das Bundesgericht bestätigte nun den Schuldspruch vollumfänglich. Die Autofahrerin habe ihre erhöhte Sorgfaltspflicht beim Einbiegen aus einer schlecht einsehbaren Ausfahrt fahrlässig missachtet. Ein besonders leichter Fall, der ein Absehen von der Busse rechtfertigen würde, liege nicht vor. Die Autofahrerin muss zusätzlich zur Busse von 400 Franken die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 6B_859/2025

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