Im Zentrum des Streits steht die sogenannte Hardwaldbrücke, eine Eisenbahnbrücke auf dem Gebiet der Gemeinden Schlieren und Dietikon im Kanton Zürich. Eine Immobilienfirma hatte beantragt, das Bauwerk aus dem kantonalen Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung zu entlassen. Die Zürcher Baudirektion gab dem Gesuch im Februar 2023 statt.
Dagegen wehrten sich der Zürcher Heimatschutz und der Schweizer Heimatschutz. Das Baurekursgericht wies ihre Einwände zunächst ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage der Heimatschutzorganisationen jedoch teilweise gut und schickte die Sache zur weiteren Abklärung zurück an die Baudirektion. Das Gericht bemängelte, der aktuelle Zustand der Brücke sei völlig unklar – es fehlten Grundlagen zu Tragfähigkeit, möglichen Sanierungsmassnahmen und den damit verbundenen Kosten.
Die Immobilienfirma zog daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Sie argumentierte unter anderem, ein weiterer Rechtsgang durch die kantonalen Instanzen würde nochmals mehr als zwei Jahre dauern und erhebliche Kosten verursachen. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten: Die entsprechende Regelung beziehe sich auf aufwendige Beweisverfahren, nicht auf die allgemeine Dauer eines Instanzenzugs. Die Firma habe zudem nicht hinreichend begründet, weshalb die vom Verwaltungsgericht angeordneten Sachverhaltsabklärungen einem solchen weitläufigen Beweisverfahren gleichkommen sollten.
Da die Voraussetzungen für eine Behandlung der Klage nicht erfüllt waren, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Die Immobilienfirma muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen. Der Fall geht nun zurück an die Baudirektion des Kantons Zürich, die weitere Abklärungen zum Zustand der Brücke vornehmen muss.