Im Dezember 2025 versteigerte das Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen das Grundstück eines Mannes zwangsweise. Ein Käufer erhielt den Zuschlag. Kurz darauf versuchte der bisherige Eigentümer, diese Versteigerung rückgängig zu machen: Er machte geltend, der Käufer habe den Kaufpreis nicht rechtzeitig bezahlt. Das Betreibungsamt wies dieses Gesuch ab.
Der Mann zog den Fall durch mehrere Instanzen. Sowohl das Bezirksgericht Winterthur als auch das Obergericht des Kantons Zürich wiesen seine Einwände ab. Das Obergericht stellte fest, dass die Zahlungsfrist eingehalten worden war – der Käufer hatte rechtzeitig eine unwiderrufliche Finanzierungszusage seiner Bank vorgelegt. Auch die übrigen Rügen des Mannes, darunter der Vorwurf einer Ungleichbehandlung durch das Betreibungsamt, überzeugten die Richter nicht.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch bereits an der Hürde der Begründung: Wer vor Bundesgericht klagt, muss präzise darlegen, welche Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Der Mann wiederholte lediglich seine eigene Sichtweise, ohne sich konkret mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht trat deshalb auf seine Eingabe gar nicht erst ein.
Zusätzlich beantragte der Mann, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, weil er mittellos sei. Auch dieses Gesuch wurde abgelehnt: Da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, bestand kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1500 Franken selbst bezahlen.