Im September 2023 hatte ein Bezirksgericht die Vaterschaft eines Mannes festgestellt und die Höhe des Kindesunterhalts festgelegt. Im April 2025 beantragte der Vater, diesen Unterhalt rückwirkend auf 200 Franken pro Monat zu senken. Er begründete dies mit einer erheblichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse und machte geltend, das angerechnete Einkommen sei unrealistisch hoch und verletze sein Existenzminimum.
Das Bezirksgericht Meilen trat auf die Klage gar nicht erst ein, weil es sich für unzuständig hielt. Als der Vater dagegen beim Zürcher Obergericht Berufung einlegte, scheiterte er erneut: Das Obergericht befand, er habe sich in seiner Eingabe nicht mit den Unzuständigkeitsgründen des Bezirksgerichts auseinandergesetzt. Auch die Berufung wurde deshalb ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Obergerichtsentscheids sowie die rückwirkende Festsetzung des Unterhalts auf 200 Franken. Doch auch dort drang er nicht durch. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Vater in seiner Eingabe erneut nur inhaltliche Argumente zur Unterhaltshöhe vorbrachte, ohne sich damit zu befassen, warum das Obergericht auf seine Berufung nicht eingetreten war. Genau das wäre aber notwendig gewesen.
Da die Eingabe des Vaters die grundlegenden formalen Anforderungen an eine Begründung nicht erfüllte, trat das Bundesgericht ebenfalls nicht auf die Sache ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet. Das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege wurde damit hinfällig.