Das Steueramt der Stadt sowie das kantonale Steueramt Zürich verlangten von einem Ehepaar, insgesamt rund 3,2 Millionen Franken als Sicherheit für ausstehende Steuern zu hinterlegen. Grund dafür war die Befürchtung, dass die Steuerforderungen für die Jahre 2021 bis 2025 nicht mehr eingetrieben werden könnten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Sicherstellungspflicht weitgehend und reduzierte lediglich einen Teilbetrag geringfügig.
Im Zentrum des Falls steht ein Darlehen von rund 5,8 Millionen Franken zuzüglich aufgelaufener Zinsen, auf dessen Rückforderung die Gläubigerin verzichtet hatte. Die Steuerbehörden werteten diesen Verzicht als möglichen steuerbaren Einkommenszuwachs des Ehepaars, weil damit ihre Schulden faktisch wegfielen. Das Ehepaar bestritt dies und argumentierte, es liege kein eigentlicher Schuldenerlass vor und ihr Vermögen habe sich nicht erhöht. Ob der Verzicht tatsächlich steuerbar ist, muss in einem separaten Verfahren noch abschliessend geklärt werden.
Das Ehepaar zog den Fall ans Bundesgericht und machte unter anderem geltend, die Sicherstellung sei unverhältnismässig, weil dadurch Mittel blockiert würden, die sie für ihren Lebensunterhalt benötigten. Die Richter traten auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Sie begründeten dies damit, dass das Ehepaar keine ausreichend substanziierten Verfassungsverletzungen dargelegt habe – was bei solchen vorläufigen Sicherungsmassnahmen zwingend erforderlich wäre. Zum Einwand des Existenzminimums hielten die Richter fest, dass dies im Rahmen eines Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden müsse, nicht in diesem Verfahren.
Das Ehepaar muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken gemeinsam tragen. Die eigentliche Frage, ob der Darlehensverzicht zu steuerbarem Einkommen führt, bleibt offen und wird in einem laufenden Einspracheverfahren weiterbehandelt.