Symbolbild
Mann mit psychischen Leiden bekommt neuen Entscheid über IV-Rente
Ein ehemaliger Hilfsarbeiter beantragte eine IV-Rente wegen Angststörung und Depression. Die Richter schicken den Fall zur Neubeurteilung zurück.

Publikationsdatum: 12. Mai 2026

Ein 1965 geborener Mann arbeitete bis Ende 2018 als Hilfsarbeiter und Plattenleger. Anfang 2019 meldete er sich erstmals bei der IV an und gab an, unter psychischen Beschwerden zu leiden. Die IV-Stelle Zürich lehnte einen Rentenanspruch im Januar 2020 ab, gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten, das lediglich eine leichte depressive Episode feststellte und in einer angepassten Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit attestierte.

Im September 2021 meldete sich der Mann erneut bei der IV an und machte Angst, Depressionen und Panikattacken geltend. Die IV-Stelle holte daraufhin ein umfangreiches Gutachten eines spezialisierten Begutachtungszentrums ein. Dieses stellte im Jahr 2024 deutlich schwerere Befunde fest: eine dekompensierte Angststörung, eine leichte bis mittelgradige Depression sowie eine ausgeprägte Tourette-ähnliche Bewegungsstörung mit Lautäusserungen. Die Gutachter schätzten den Mann seit Ende seines letzten Arbeitsverhältnisses als vollständig arbeitsunfähig ein. Die IV-Stelle verneinte dennoch erneut einen Rentenanspruch, und das Zürcher Sozialversicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid.

Die Bundesrichter kommen nun zum Schluss, dass das kantonale Gericht zu Unrecht keine vollständige Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen hat. Der Vergleich der psychiatrischen Befunde aus den Jahren 2019 und 2024 zeige klar, dass sich der Gesundheitszustand des Mannes erheblich verschlechtert habe. Allein die Tatsache, dass er früher trotz bestehender Diagnosen gearbeitet hatte, bedeute nicht, dass sich sein Zustand nicht verändert haben könne. Massgebend sei die Schwere der gesundheitlichen Störungen, nicht deren blosse Bezeichnung.

Das Sozialversicherungsgericht Zürich muss den Fall nun neu beurteilen. Dabei hat es insbesondere zu prüfen, ob das Gutachten des Begutachtungszentrums in sich schlüssig ist, und muss die gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen anwenden. Falls nötig, sind weitere Abklärungen oder ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens trägt die IV-Stelle Zürich.

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Urteilsnummer: 8C_261/2025

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