Symbolbild
Mann bekommt sein beschlagnahmtes Auto nicht zurück
Einem Drogenverdächtigen wurde ein Mercedes beschlagnahmt. Seine Klage dagegen kam zu spät – das Bundesgericht trat nicht darauf ein.

Publikationsdatum: 12. Mai 2026

Die Staatsanwaltschaft Luzern ermittelt gegen einen Mann wegen des Verdachts auf schweren Drogenhandel mit Kokain. Im Rahmen dieser Untersuchung ordnete sie im November 2025 die Beschlagnahme seines Personenwagens, eines Mercedes-Benz AMG C 63 S, an. Der Mann wehrte sich dagegen beim Kantonsgericht Luzern – ohne Erfolg. Dieses wies seine Klage Ende Februar 2026 ab.

Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht und verlangte die Rückgabe seines Fahrzeugs. Dabei berechnete er die Einreichungsfrist jedoch falsch. Er ging davon aus, dass die übliche 30-tägige Frist gelte und reichte seine Eingabe am 22. April 2026 ein. Tatsächlich war die Frist aber bereits am 8. April 2026 abgelaufen.

Der Grund: Bei Beschlagnahmen handelt es sich rechtlich um sogenannte vorsorgliche Massnahmen. Für solche Verfahren gelten keine Gerichtsferien und keine Fristverlängerungen – die Frist läuft also auch über Ostern oder andere Ferienzeiten unverändert weiter. Da der Beschluss des Kantonsgerichts dem Mann am 9. März 2026 zugestellt worden war, endete die 30-tägige Frist genau am 8. April 2026. Seine Eingabe vom 22. April war damit um zwei Wochen zu spät.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb gar nicht erst ein. Zudem muss der Mann die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde ebenfalls abgelehnt – weil seine Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 7B_508/2026

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