Symbolbild
Frau erhält keine IV-Rente trotz Nieren-, Knie- und Atemproblemen
Eine Frau meldete sich wegen mehrerer Leiden bei der IV an. Die Richter bestätigten: Sie hat keinen Anspruch auf eine Rente.

Publikationsdatum: 12. Mai 2026

Die 1963 geborene Frau lebt seit 1994 in der Schweiz und war nie erwerbstätig. Bereits 2005 hatte sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich angemeldet, damals wegen eines Nierensteinleidens nach einer Bauchoperation. Die IV-Stelle lehnte den Antrag ab, weil kein invalidisierender Gesundheitsschaden nachgewiesen werden konnte. Im August 2023 meldete sich die Frau erneut an – diesmal mit Nieren-, Knie- und Atemproblemen sowie Übergewicht. Die IV-Stelle prüfte den Fall erneut und zog den medizinischen Dienst (RAD) bei.

Der RAD kam zum Schluss, dass die Frau trotz ihrer Beschwerden in der Lage sei, einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit vollumfänglich nachzugehen. Die IV-Stelle verneinte daraufhin einen Rentenanspruch. Da die Frau nicht erwerbstätig ist, sondern im Haushalt arbeitet, wurde geprüft, ob sie durch ihre gesundheitlichen Einschränkungen in der Haushaltsführung mindestens zu 40 Prozent beeinträchtigt ist – nur dann hätte ein Rentenanspruch bestanden. Diesen Nachweis konnte sie nicht erbringen.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte den Entscheid der IV-Stelle. Die Frau zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Sie argumentierte unter anderem, die neue Rechtsprechung zum Übergewicht sei falsch angewendet worden. Das Bundesgericht hatte 2024 seine Praxis geändert: Übergewicht steht einem Rentenanspruch nicht mehr automatisch entgegen, nur weil es grundsätzlich behandelbar wäre. Doch dieser Punkt spielte im vorliegenden Fall keine entscheidende Rolle, weil die Vorinstanz den Rentenanspruch nicht wegen der Behandelbarkeit des Übergewichts verneint hatte, sondern weil keine dauerhaften funktionellen Einschränkungen im Haushalt nachgewiesen wurden.

Das Bundesgericht wies die Klage der Frau ab. Es stellte fest, dass keiner der behandelnden Ärzte über konkrete Einschränkungen bei der Haushaltsführung berichtet hatte. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Ehemann und die erwachsenen Kinder im Haushalt mithelfen könnten. Die Frau muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 8C_107/2026

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