Eine Tessiner Eisenbahngesellschaft schrieb Ingenieurleistungen für Arbeiten an vier Bauwerken und zwei Unterführungen auf ihrer Schmalspurbahn öffentlich aus. Von acht eingegangenen Angeboten schloss die Auftraggeberin sechs aus – darunter jenes eines Konsortiums aus zwei Bauunternehmen. Den Zuschlag erhielt ein anderes Konsortium, dessen Angebot in der Bewertung an erster Stelle lag.
Das übergangene Konsortium zog vor das Tessiner Verwaltungsgericht. Dieses hob den Zuschlag zunächst auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung an die Auftraggeberin zurück. Nach einer neuen Bewertung schloss die Eisenbahngesellschaft das Konsortium jedoch erneut aus und bestätigte die Vergabe an die Konkurrenz. Eine zweite Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg: Das Gericht befand, die Vergabe sei regelkonform erfolgt.
Daraufhin gelangten die beiden Unternehmen ans Bundesgericht. Sie rügten insbesondere, das Verwaltungsgericht hätte ein Gutachten einholen müssen, um die Stundenschätzung der Auftraggeberin zu überprüfen. Ausserdem sei die Kostenschätzung willkürlich gewesen. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es hielt fest, das Verwaltungsgericht habe nachvollziehbar begründet, weshalb kein Gutachten nötig sei. Und die blosse Meinung, eine andere Lösung wäre vorzuziehen, reiche nicht aus, um eine willkürliche Entscheidung zu belegen.
Die Unternehmen müssen die Gerichtskosten von 3500 Franken gemeinsam tragen. Die Eisenbahngesellschaft erhält keine Parteientschädigung, da sie im Rahmen einer ihr übertragenen Konzessionsaufgabe gehandelt hat.