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Baufirmen verlieren Schneeräumungsauftrag wegen unvollständiger Unterlagen
Ein Firmenkonsortium wurde von einem Tessiner Auftrag für den Winterdienst ausgeschlossen. Die Bundesrichter bestätigen den Ausschluss.

Publikationsdatum: 12. Mai 2026

Der Kanton Tessin schrieb Ende 2024 den Winterdienst auf Kantonsstrassen für die Saisons 2025 bis 2030 aus. Für ein bestimmtes Los bewarben sich unter anderem zwei Firmenkonsortien. Das eine Konsortium erhielt zunächst den Zuschlag und lag in der Bewertung mit 322,5 Punkten an der Spitze.

Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens wurden die Unternehmen des erstplatzierten Konsortiums im April 2025 aufgefordert, Dokumente nachzureichen, die Eigentum, Modell, Typ, Abmessungen und Baujahr der angebotenen Schneepflugschilde belegen sollten. Die Firmen reichten daraufhin zwar einige Zusatzinformationen ein, lieferten aber keine konkreten Belege zu den geforderten technischen Angaben der Schneepflüge. Das kantonale Verwaltungsgericht Tessin hob den Zuschlag im Oktober 2025 auf und schloss das Konsortium vom Wettbewerb aus, weil das Angebot unvollständig gewesen sei.

Das ausgeschlossene Konsortium gelangte ans Bundesgericht und beantragte, den kantonalen Entscheid aufzuheben. Es machte geltend, seine Unterlagen seien vollständig und regelkonform gewesen; der Ausschluss beruhe auf einer unhaltbaren Auslegung der Ausschreibungsbedingungen. Zudem sei das Gericht unzulässig in den Ermessensspielraum des Auftraggebers eingegriffen. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab: Die Firmen hätten weder die Eigentumsverhältnisse noch die geforderten Masse der Schneepflüge mit konkreten Beweisen belegt – obwohl sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden waren, dass fehlende Dokumente zum Ausschluss führen würden.

Das Bundesgericht hielt fest, dass es vielmehr das Verhalten des Auftraggebers gewesen sei, das sich als nicht haltbar erwiesen habe: Dieser hatte trotz klar unvollständiger Antworten des Konsortiums den Auftrag dennoch vergeben. Die Richter bestätigten deshalb den Ausschluss des Konsortiums und verpflichteten dessen Mitglieder gemeinsam zur Übernahme der Verfahrenskosten von 2500 Franken sowie zur Zahlung einer Parteientschädigung von ebenfalls 2500 Franken an das konkurrierende Konsortium.

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Urteilsnummer: 2D_20/2025

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