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Frau muss sich umfassender Begutachtung durch IV unterziehen
Die IV-Stelle St. Gallen ordnete eine breite medizinische Untersuchung an. Die Frau wehrte sich dagegen – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 12. Mai 2026

Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen verfügte, dass eine Frau eine umfangreiche medizinische Begutachtung durchlaufen muss. Dabei sollen neben psychiatrischen Untersuchungen auch onkologische, rheumatologische und internistische Abklärungen vorgenommen werden. Die Frau wehrte sich gegen diese Anordnung und zog den Fall zunächst vor das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, das ihre Klage im Februar 2026 abwies.

Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Sie kritisierte grundsätzlich, dass überhaupt eine erneute Begutachtung stattfinden solle, und bemängelte den Umfang der angeordneten Untersuchungen. Zudem machte sie geltend, die Begutachtung greife unverhältnismässig in ihre persönliche Integrität ein und verletze ihr Recht auf rechtliches Gehör.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Es hielt fest, dass Zwischenentscheide über die Anordnung medizinischer Gutachten grundsätzlich nicht selbstständig angefochten werden können – ausser wenn es um die Befangenheit einer begutachtenden Person geht. Dazu hatte sich die Frau jedoch mit keinem Wort geäussert. Ihre inhaltlichen Einwände gegen die Begutachtung an sich sowie gegen deren Umfang können laut Bundesgericht erst dann geprüft werden, wenn ein abschliessender Entscheid in der IV-Sache vorliegt.

Die Frau muss sich der angeordneten Untersuchung damit vorerst stellen. Gerichtskosten wurden ihr keine auferlegt.

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Urteilsnummer: 9C_168/2026

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