Eine Frau mit dominikanischer, US-amerikanischer und spanischer Staatsbürgerschaft wurde vom Luzerner Kriminalgericht wegen mehrerer schwerer Delikte verurteilt: Sie hatte über mehrere Jahre hinweg Kokain verkauft, die Kreditkarte eines Mannes während dessen Drogenrausch für unerlaubte Transaktionen genutzt, Geld gewaschen sowie Frauen ohne gültige Bewilligung in der Schweiz beherbergt und ihnen ermöglicht, der Prostitution nachzugehen. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte das Urteil weitgehend, reduzierte die Freiheitsstrafe wegen überlanger Verfahrensdauer leicht auf zwei Jahre und neun Monate, wovon zwölf Monate zu verbüssen sind. Zudem wurde ein Landesverweis von acht Jahren ausgesprochen.
Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter und machte unter anderem geltend, ihr früherer Pflichtverteidiger habe sie zu einem falschen Geständnis gedrängt. Das Bundesgericht wies diesen Vorwurf ab: Es sei weder belegt noch nachvollziehbar, dass der Verteidiger sie zu falschen Aussagen verleitet habe. Ein Geständnis als Strategie für ein vereinfachtes Verfahren sei angesichts der erdrückenden Beweislage durchaus vertretbar gewesen. Auch die übrigen Rügen – darunter angebliche Mängel bei der Beweiserhebung und eine willkürliche Beweiswürdigung – liess das Gericht nicht gelten. Die Frau habe ihre Einwände nicht ausreichend begründet und sich nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt.
Besonders umstritten war der Landesverweis. Die Frau berief sich auf ihr Recht als EU-Bürgerin, in der Schweiz zu bleiben, und argumentierte, von ihr gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung aus. Das Bundesgericht bestätigte jedoch den Verweis: Qualifizierter Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven gelte als schweres Delikt, das eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Zudem habe die Frau kaum Einsicht in ihr Fehlverhalten gezeigt und auch nach dem Wechsel weg von der Prostitution weiter Delikte begangen – was zeige, dass der Berufswechsel sie nicht von strafbaren Handlungen abgehalten habe. Ein gewisses Rückfallrisiko sei damit gegeben.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab und auferlegte der Frau die Verfahrenskosten von 3000 Franken.