Ein Ehepaar aus dem Kanton Waadt betrieb neben seinen Teilzeitanstellungen je ein eigenes Einzelunternehmen von zu Hause aus. Für das Steuerjahr 2017 wollten beide einen Teil ihrer Wohnungsmiete – insgesamt 30'000 Franken pro Jahr – als Geschäftskosten abziehen: die Frau 3'000 Franken, der Mann 10'000 Franken. Die kantonale Steuerverwaltung liess diese Abzüge nur teilweise zu und erhöhte im Verlauf des Verfahrens das steuerbare Einkommen sogar noch. Das Ehepaar zog den Fall bis vor das Bundesgericht.
Bei der Frau stellten die Richter fest, dass sie für ihre selbstständige Tätigkeit lediglich eine Ecke im Wohnzimmer nutzte – keinen eigens eingerichteten Raum. Ein solcher Arbeitsbereich berechtigt nach dem Gesetz nicht zu einem Mietkostenabzug. Der Abzug wurde ihr deshalb vollständig verweigert. Beim Mann hingegen anerkannten die Behörden, dass er tatsächlich ein separates Zimmer für seine Tätigkeit nutzte. Die Steuerverwaltung berechnete den abzugsfähigen Anteil anhand des Flächenverhältnisses: Das Arbeitszimmer mass 13,8 Quadratmeter, die gesamte Wohnung 86,3 Quadratmeter – daraus ergab sich ein Abzug von 4'800 Franken statt der beantragten 10'000 Franken. Das Gericht hielt diese Methode für zulässig.
Strittig war auch, ob die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Mann sämtliche Anteile hält, zu seinem Geschäfts- oder Privatvermögen gehört. Diese Frage ist steuerlich relevant, weil Gewinne aus dem Verkauf von Geschäftsvermögen besteuert werden. Die Richter bestätigten die Einschätzung der Vorinstanz: Die GmbH und das Einzelunternehmen des Mannes verfolgten ähnliche Zwecke im Bereich Wirtschaftsberatung und Vermögensverwaltung, hatten denselben Sitz, wurden vom Mann allein geführt, und es bestanden gegenseitige Schulden und Forderungen zwischen den beiden Einheiten. All das spreche dafür, dass die GmbH-Anteile dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sind.
Das Bundesgericht wies die Klage des Ehepaars in allen anfechtbaren Punkten ab. Die Gerichtskosten von 1'500 Franken gehen zu Lasten der beiden.