Am 24. Dezember 2021 flog ein Helikopterpilot zweimal unter der Rheinbrücke zwischen Sennwald und Ruggell hindurch. Dabei blieben zwischen dem Helikopter und der Brückenunterseite sowie der Wasseroberfläche jeweils nur rund 3,5 bis 4,5 Meter Abstand. Eine Privatperson filmte den Vorfall, die Aufnahmen wurden noch am 26. Dezember 2021 auf einem Schweizer Medienportal veröffentlicht. Der Pilot zeigte sich daraufhin selbst beim Bundesamt für Zivilluftfahrt an.
Das Bundesamt entzog dem Piloten daraufhin die Fluglizenz für zwei Monate. Es kam zum Schluss, er habe durch die riskanten Manöver Menschen und Sachen gefährdet und grundlegende Flugregeln verletzt. Der Pilot wehrte sich gegen diese Massnahme und zog den Fall durch mehrere Instanzen. Er bestritt unter anderem die Zuständigkeit des Bundesamts, weil sich der Vorfall teilweise über liechtensteinischem Gebiet abgespielt haben könnte, und bemängelte, der ursprüngliche Inspektionsbericht habe die falsche Brücke beschrieben.
Die Richter wiesen all diese Einwände ab. Zur Frage der Zuständigkeit hielten sie fest, dass die Schweiz aufgrund eines Abkommens mit Liechtenstein auch auf liechtensteinischem Gebiet für die Aufsicht über die Zivilluftfahrt zuständig ist. Den Fehler im Inspektionsbericht – die zunächst falsch identifizierte Brücke – hatten die Behörden mit einer ergänzenden Aktennotiz korrigiert, die zeigte, dass beide Brücken vergleichbare Abmessungen aufweisen. Zudem hält das Luftfahrtgesetz ausdrücklich fest, dass das Bundesamt Massnahmen unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens anordnen darf.
In der Sache selbst bestätigten die Richter, dass der Pilot eine konkrete Gefahr geschaffen hatte: Er hatte keine besonderen Vorkehrungen getroffen, flog mit erheblicher Geschwindigkeit unter der Brücke hindurch und zog den Helikopter anschliessend in einer steilen Kurve knapp über der Brücke in die Höhe – just in dem Moment, als ein Auto die Brücke befuhr. Der zweimonatige Lizenzentzug sei angesichts der Schwere des Fehlverhaltens verhältnismässig, auch wenn der Pilot bis dahin einen tadellosen Ruf hatte und seither weitere 2400 Flugstunden absolviert hatte.