Ein Mann aus dem Kanton Solothurn hatte Steuerschulden aus den Jahren 2022 und 2023. Die Steuerbehörde hatte ihm mehrfach schriftlich angeboten, die ausstehenden Beträge in Raten zu bezahlen – zunächst in acht Raten. Der Mann hielt diese Vereinbarungen jedoch nicht ein. Als er erneut um eine Ratenzahlung bat, sah die Behörde keinen Anlass, darauf einzugehen.
Der Mann reichte daraufhin beim Kantonalen Steuergericht Solothurn zwei Eingaben ein, in denen er der Steuerbehörde vorwarf, untätig zu bleiben und ihn schlecht zu behandeln. Das Steuergericht wies diese Eingaben ab: Es erkannte keine unzulässige Untätigkeit der Behörde, da dem Mann bereits mehrfach Lösungen angeboten worden waren, die er selbst nicht eingehalten hatte.
Gegen dieses Urteil gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dort kritisierte er, die Vorinstanz habe die Darstellung der Steuerbehörde einfach übernommen und seine eigene Schilderung der Ereignisse ignoriert. Eine konkrete Begründung, weshalb das Urteil des Steuergerichts rechtlich falsch sein soll, lieferte er jedoch nicht. Das Bundesgericht verlangt aber, dass Beschwerden klar aufzeigen, welche Rechtsnormen verletzt worden sein sollen – allgemeine Kritik genügt nicht.
Da die Eingabe des Mannes diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht entsprach, trat das Bundesgericht gar nicht erst auf die Beschwerde ein. Zusätzlich wurden dem Mann Gerichtskosten von 1000 Franken auferlegt.