Symbolbild
Mann bleibt trotz Hausarrest-Angebot in Untersuchungshaft
Ein Mann, der seine Kinder mehrfach entführt und Auflagen wiederholt verletzt hatte, wollte aus der Haft entlassen werden. Die Richter lehnten ab – die Fluchtgefahr sei zu gross.

Publikationsdatum: 11. Mai 2026

Ein Mann wurde im Oktober 2025 vom Genfer Strafgericht zu fünfeinhalb Jahren Gefängnis verurteilt – unter anderem wegen Kindesentführung, Freiheitsberaubung, Gefährdung des Lebens anderer und Nötigung. Das Gericht ordnete zudem eine ambulante psychiatrische Behandlung an. Nach dem Urteil blieb der Mann in Haft, weil die Behörden ihn als Flucht- und Rückfallgefahr einstuften.

Im Februar 2026 beantragte der Mann seine sofortige Entlassung. Er bot an, unter strengen Auflagen auf freiem Fuss zu bleiben: Er wollte eine elektronische Fussfessel tragen, sich regelmässig bei Behörden melden, an einer festen Adresse wohnen und seine psychiatrische Behandlung fortsetzen. Die zuständige Genfer Kammer lehnte das Gesuch ab. Der Mann zog den Fall ans höchste Gericht weiter.

Dieses bestätigte die Entscheidung. Es hielt fest, dass der Mann seit Beginn des Verfahrens immer wieder untergetaucht war – sowohl in der Schweiz als auch in Frankreich – und sich wiederholt über gerichtliche Anordnungen hinweggesetzt hatte. Seine Kinder leben in Frankreich, was die Gefahr erhöhe, dass er die Grenze überquere, um sich ihnen zu nähern. Die hohe Strafe verstärke zudem den Anreiz zur Flucht. An der Einschätzung ändere auch das Attest seiner Ärztin nichts, da dieses keine Aussage zur Fluchtgefahr enthalte.

Die vorgeschlagenen Auflagen seien ungeeignet, die Fluchtgefahr zu bannen. Eine elektronische Fussfessel könne eine Flucht nicht verhindern, sondern allenfalls nachträglich feststellen. Alle anderen Massnahmen – Wohnsitzpflicht, Ausreiseverbot, Meldepflichten – beruhten letztlich auf dem guten Willen des Mannes, sich daran zu halten. Angesichts seiner Vorgeschichte mit wiederholten Verstössen gegen frühere Auflagen fehle jede Garantie dafür. Das Gericht wies das Gesuch deshalb ab.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_328/2026

Zurück zur Hauptseite