Ein Mann reichte im April 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eine Klage über 100 Millionen Franken gegen den Kanton ein. Er machte geltend, ihm sei in den frühen 1990er-Jahren eine Liegenschaft in Matzingen unrechtmässig entzogen worden. Zusätzlich verlangte er eine sofortige Abschlagszahlung von 10 Prozent der geforderten Summe und beantragte, das Verfahren auf Staatskosten führen zu dürfen.
Das Verwaltungsgericht lehnte das Gesuch um kostenlose Prozessführung ab, weil die Klage als aussichtslos eingestuft wurde. Gleichzeitig setzte es dem Mann eine Frist von 20 Tagen, um einen Kostenvorschuss von 10'000 Franken zu leisten – andernfalls würde auf die Klage nicht eingetreten. Der Mann zahlte den Vorschuss nicht und versuchte stattdessen, das Gericht zur Überprüfung seiner Entscheidung zu bewegen. Dieses Gesuch blieb ohne Erfolg: Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Mann keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht hatte, die eine Neubeurteilung rechtfertigen würden. In der Folge trat es auf die gesamte Klage nicht ein.
Der Mann wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Seine Eingaben enthielten jedoch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen, weshalb das Verwaltungsgericht nicht auf seine Klage eingetreten war. Er schilderte lediglich, dass er und seine Frau seit 35 Jahren gegen Willkür kämpften und am Existenzminimum lebten. Das reichte den Richtern nicht aus: Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss konkret darlegen, welche Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll – das hatte der Mann nicht getan.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um kostenlose Prozessführung wurde ebenfalls abgelehnt, weil das Rechtsmittel als offensichtlich aussichtslos galt. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst tragen.