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Frau bleibt freigesprochen: Falsche Vergewaltigungsanzeige war gutgläubig
Eine Frau hatte einen Mann fälschlicherweise der Vergewaltigung beschuldigt. Richter bestätigten ihren Freispruch, weil sie in gutem Glauben handelte.

Publikationsdatum: 11. Mai 2026

Im Mai 2020 glaubte eine Frau, auf einem Platz in einer Waadtländer Stadt jenen Mann zu erkennen, der sie wenige Monate zuvor vergewaltigt haben soll. Zusammen mit ihrem Begleiter griff sie den Mann körperlich an und verletzte ihn. Dafür wurde sie später wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung verurteilt. Im Juli 2020 beschuldigte sie den Mann bei der Polizei zudem, sie zu einer sexuellen Handlung gezwungen und Kokain verkauft zu haben. Die daraufhin eingeleitete Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung wurde Ende 2021 eingestellt – die Frau akzeptierte diesen Entscheid.

Der Mann erstattete seinerseits Anzeige gegen die Frau wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung. Das Lausanner Polizeigericht sprach die Frau im September 2024 frei. Es kam zum Schluss, dass sie ihre Aussagen zwar in ehrverletzendem Ton gemacht hatte, dabei aber gutgläubig gewesen sei – sie habe also nicht gewusst, dass ihre Angaben falsch waren. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diesen Freispruch im Februar 2025.

Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte, die Frau solle wegen Verleumdung verurteilt werden. Er rügte unter anderem, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, und kritisierte die Einschätzung der Vorinstanz zur Gutgläubigkeit der Frau. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde jedoch ab. Es stellte fest, dass der Mann die Begründung der kantonalen Richter nicht gezielt angefochten hatte und keine tauglichen Einwände gegen die massgeblichen Tatsachenfeststellungen vorgebracht hatte. Das Gericht sah keinen Anlass, das Urteil der Vorinstanz in Frage zu stellen.

Der Mann muss die Gerichtskosten von 1200 Franken selbst tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, weil seine Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 6B_715/2025

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