Symbolbild
Vater muss unbegleitete Besuche seiner Ex-Frau mit dem Sohn dulden
Ein Vater wollte verhindern, dass seine Ex-Frau das Kind allein sieht. Die Richter stützten das unbegleitete Besuchsrecht der Mutter.

Publikationsdatum: 11. Mai 2026

Ein serbisches Elternpaar lebt getrennt, der gemeinsame Sohn (geboren 2020) wohnt beim Vater in Zürich. Nachdem die Mutter das Kind Anfang 2023 nach gemeinsamen Ferien in Serbien ohne Zustimmung des Vaters einige Monate dort zurückbehalten hatte, wurde ein begleitetes Besuchsrecht vereinbart. Die Übergaben fanden in einem Besuchstreff statt, die Mutter musste dort ihre serbischen Ausweisschriften hinterlegen, und für den Sohn bestand ein Ausreiseverbot.

Im Sommer 2024 beantragte die Mutter, dass die Besuche künftig ohne Begleitung stattfinden dürfen. Das Bezirksgericht Zürich gab dem statt und gewährte ihr ein unbegleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende. Das Zürcher Obergericht bestätigte diesen Entscheid im Dezember 2025. Es stellte fest, dass der Vater das Kind zunehmend belaste: Er halte sich während der Besuche stets in Sichtweite des Besuchstreffs auf, spreche vor dem Kind schlecht über die Mutter und informiere den Sohn über den Elternkonflikt. Das Kind zeige Anzeichen von Entfremdung und Loyalitätskonflikten. Die Mutter hingegen nehme das Besuchsrecht zuverlässig wahr, obwohl die Reisen aus dem Ausland mit grossem persönlichem und finanziellem Aufwand verbunden seien.

Der Vater zog den Fall ans Bundesgericht und argumentierte, es bestehe nach wie vor eine konkrete Entführungsgefahr. Das Bundesgericht wies seine Eingabe ab. Es hielt fest, dass die bestehenden Sicherheitsmassnahmen – Hinterlegung der Ausweisschriften, strafbewehrtes Ausreiseverbot und Einträge in internationalen Fahndungssystemen – ausreichend seien, um einer allfälligen Entführungsgefahr entgegenzuwirken. Die Befürchtung des Vaters, die Mutter könnte sich Ersatzpapiere beschaffen oder unkontrolliert über Drittstaaten nach Serbien reisen, erachteten die Richter als wenig realistisch, zumal Serbien ausserhalb des Schengen-Raums liegt und an den Aussengrenzen Kontrollen stattfinden.

Das Gericht betonte, dass das Wohl des Kindes Vorrang habe. Für die gesunde Entwicklung eines Kindes sei eine echte, gelebte Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig. Solange der Vater den Sohn während der Besuche sichtbar nicht loslassen könne, sei ein normaler Kontakt zur Mutter nicht möglich. Der Vater muss zudem die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 5A_13/2026

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