Symbolbild
Autofahrer bleibt wegen zu geringem Abstand verurteilt
Ein Autofahrer hielt auf der Autobahn A1 zu wenig Abstand und setzte den Blinker nicht. Seine Strafe bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 11. Mai 2026

Am 25. Oktober 2022 fuhr ein Mann auf der Autobahn A1 im Raum Zürich mit ungenügendem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug. Eine Polizeipatrouille filmte die Fahrt mit einer Videokamera. Dabei wurde auch festgehalten, dass der Mann beim Spurwechsel den Blinker nicht betätigte. Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte ihn deshalb im Juli 2024, das Zürcher Obergericht bestätigte das Urteil im November 2025.

Das Obergericht stützte sich auf ein Gutachten des Forensischen Instituts des Kantons Zürich, das die Videoaufnahmen mathematisch-technisch auswertete. Dabei wurden die Abstände und Geschwindigkeiten anhand ortsfester Fixpunkte berechnet. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Mann auf zwei Streckenabschnitten einen gefährlich kurzen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte – in einem Fall nur 0,86 Sekunden, im anderen nur 0,52 Sekunden. Das Obergericht verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30 Franken sowie einer Busse von 200 Franken.

Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er bestritt unter anderem, dass die Polizei überhaupt berechtigt gewesen sei, ihn zu verfolgen, und zweifelte an der Zuverlässigkeit der Videoauswertung. Zudem machte er geltend, das verwendete Messgerät sei nicht ordnungsgemäss geeicht gewesen. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein: Der Mann habe zwar ausführlich seine eigene Sichtweise dargelegt, sich aber nicht hinreichend mit den konkreten Begründungen des Obergerichts auseinandergesetzt. Wer vor Bundesgericht eine Rechtsverletzung geltend machen will, muss gezielt aufzeigen, wo das vorinstanzliche Urteil falsch liegt – blosse Behauptungen genügen nicht.

Der Mann muss nun zusätzlich die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Die Verurteilung wegen der Verkehrsregelverletzungen ist damit rechtskräftig.

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Urteilsnummer: 6B_99/2026

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