Symbolbild
Eltern eines Missbrauchsopfers scheitern mit ihren Eingaben in Lausanne
Ein Mann wurde wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu fast fünf Jahren Haft verurteilt. Die Eltern eines Opfers wollten schärfere Urteile erwirken – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 11. Mai 2026

Ein Genfer Gericht hatte einen Mann wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde ihm lebenslang verboten, beruflich oder in organisierter Freizeitgestaltung regelmässig mit Minderjährigen in Kontakt zu treten. Für einen Teil der ursprünglich angeklagten Handlungen wurde er hingegen freigesprochen.

Die Eltern eines betroffenen Kindes akzeptierten diesen Teilfreispruch nicht und zogen den Fall weiter. Der Vater verlangte, dass der Mann auch für jene Taten verurteilt werde, für die er freigesprochen worden war. Ausserdem forderte er eine Genugtuungszahlung von 15'000 Franken für seine Tochter. Die Mutter schloss sich diesen Forderungen an und beantragte zudem, von den Verfahrenskosten befreit zu werden.

Das Bundesgericht trat auf beide Eingaben nicht ein. Beim Vater lag das Problem in der Begründung: Er beschränkte sich darauf, seine eigene Einschätzung der Beweise darzulegen und der Vorinstanz vorzuwerfen, sie verteidige die Gerechtigkeit nicht. Eine solche Argumentation genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht – wer vor Bundesgericht klagt, muss konkret aufzeigen, inwiefern das kantonale Gericht das Recht verletzt hat. Da der Vater dies unterliess, wurde seine Eingabe nicht behandelt.

Die Eingabe der Mutter scheiterte aus einem anderen Grund: Sie reichte ihre Beschwerde zu spät ein. Das Urteil des Genfer Gerichts war ihr am 27. Januar 2026 zugestellt worden, womit die 30-tägige Frist am 26. Februar 2026 ablief. Ihre Eingabe datierte jedoch vom 17. März 2026 – also rund drei Wochen nach Fristablauf. Eine nachträgliche Ergänzung vom 2. April 2026 war damit ebenfalls hinfällig. Der Vater muss Gerichtskosten von 800 Franken tragen; für die Mutter wurden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

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Urteilsnummer: 6B_159/2026

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