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Anwalt scheitert mit Antrag auf Korrektur eines früheren Urteils
Ein Zuger Anwalt wollte zwei Sachverhaltsangaben in einem früheren Urteil berichtigen lassen. Die Richter lehnten das Gesuch ab.

Publikationsdatum: 11. Mai 2026

Gegen einen Zuger Rechtsanwalt war ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zug stellte das Verfahren im November 2024 ein, sprach dem Anwalt jedoch keine Entschädigung für seinen Aufwand zu. Der Anwalt zog den Entscheid weiter und verlangte eine Entschädigung von rund 31'000 Franken. Sowohl das Zuger Obergericht als auch das Bundesgericht wiesen seine Beschwerde im Dezember 2025 ab.

Im März 2026 wandte sich der Anwalt erneut ans Bundesgericht. Er verlangte, zwei Angaben in der Begründung des Dezember-Urteils zu berichtigen. Erstens sei er nicht Rechtsvertreter einer bestimmten Person gewesen, sondern zweier Aktiengesellschaften. Zweitens gebe es entgegen dem Urteil keinen Erbschaftsstreit zwischen zwei Geschwistern, auf den das Gericht hingewiesen hatte.

Das Bundesgericht wies das Gesuch ab. Es erklärte, eine Berichtigung sei nur zulässig, wenn das Dispositiv – also der eigentliche Entscheidungsspruch – unklar, widersprüchlich oder fehlerhaft sei. Der Anwalt beanstandete jedoch lediglich Formulierungen in der Begründung, ohne einen Bezug zum Entscheidungsspruch herzustellen. Solche Korrekturen an der Begründung allein seien grundsätzlich nicht möglich.

Ergänzend hielt das Gericht fest, dass eine inhaltliche Korrektur ohnehin nicht angebracht wäre. Die Angabe zum Vertretungsverhältnis stammte aus dem Urteil des Obergerichts, an das das Bundesgericht gebunden ist. Der Erbschaftsstreit der Geschwister sei zudem aus mehreren anderen Verfahren bekannt und gerichtsnotorisch, also allgemein bekannt. Gerichtskosten wurden keine erhoben.

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Urteilsnummer: 2G_1/2026

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