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Mann kann Urteil wegen mangelhafter Berufungserklärung nicht anfechten
Ein Verurteilter wollte sein Strafurteil anfechten, reichte aber eine unvollständige Berufungserklärung ein. Die Richter bestätigten, dass die Berufung zu Recht nicht zugelassen wurde.

Publikationsdatum: 11. Mai 2026

Das Genfer Polizeigericht hatte den Mann im Januar 2025 wegen zehn verschiedener Straftaten verurteilt – darunter Körperverletzung, Diebstahl, Drohung und illegaler Aufenthalt – und ihn zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Mann kündigte an, das Urteil anfechten zu wollen, und sein Pflichtverteidiger reichte fristgerecht eine Berufungserklärung ein. Diese war jedoch so knapp gehalten, dass nicht erkennbar war, welche Teile des Urteils überhaupt angefochten werden sollten.

Die Genfer Berufungskammer forderte den Anwalt auf, die Erklärung innerhalb von zehn Tagen zu präzisieren. Der Anwalt bat kurz vor Fristablauf um eine Verlängerung bis zum 8. Mai 2025, da er noch keine Gelegenheit gehabt habe, mit seinem Mandanten zu sprechen, und erst nach den Osterferien zurückkehren würde. Die Kammer lehnte die Verlängerung ab, weil der Mann in Haft war und deshalb besondere Dringlichkeit bestand. Eine präzisierte Berufungserklärung ging nie ein, worauf die Kammer die Berufung für unzulässig erklärte.

Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht und rügte mehrere Rechtsverletzungen. Er argumentierte unter anderem, die Berufungskammer hätte nicht entscheiden dürfen, solange ein paralleles Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Fristverlängerung noch hängig gewesen sei. Ausserdem sei die eingereichte Erklärung – wonach er «das gesamte Urteil, ausser den anerkannten Punkten» anfechte – ausreichend gewesen. Zudem habe ihm die Kammer nach der Ablehnung seines Verlängerungsgesuchs zumindest eine kurze Nachfrist einräumen müssen.

Das Bundesgericht wies alle Einwände ab. Es hielt fest, dass ein laufendes Beschwerdeverfahren die Berufungskammer nicht automatisch an einer Entscheidung hindert, solange kein aufschiebender Effekt gewährt wurde. Die eingereichte Erklärung sei zu unbestimmt gewesen: Bei zehn verschiedenen Straftaten, von denen der Mann einige zugegeben und andere bestritten hatte, liess sich aus der vagen Formulierung nicht ableiten, welche Verurteilungen konkret angefochten werden sollten. Schliesslich habe der Anwalt selbst dafür gesorgt, dass das Verlängerungsgesuch erst am letzten Tag der Frist einging – die daraus folgende Verzögerung gehe zu seinen Lasten. Das Urteil der Berufungskammer war damit rechtmässig.

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Urteilsnummer: 6B_600/2025

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