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Frau verpasst Frist und erhält keine Prozesskostenbefreiung
Eine Frau versäumte die zehntägige Frist für ihren Rekurs ans Obergericht Zürich. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bleibt abgewiesen.

Vor dem Bezirksgericht Zürich läuft ein Verfahren, in dem eine Frau das Scheidungsurteil abändern lassen will. Im September 2025 lehnte das Bezirksgericht ihr Gesuch ab, die Verfahrenskosten vom Staat übernehmen zu lassen – sie hätte nachweisen müssen, dass sie sich die Anwalts- und Gerichtskosten nicht leisten kann.

Gegen diese Ablehnung hätte die Frau innerhalb von zehn Tagen beim Obergericht Zürich Beschwerde einreichen müssen. Die entsprechende Verfügung wurde ihr beziehungsweise ihrem damaligen Anwalt am 6. Februar 2026 zugestellt. Die Frau reichte ihre Beschwerde jedoch erst am 8. März 2026 ein – also deutlich zu spät. Das Obergericht trat deshalb gar nicht erst auf die Beschwerde ein.

Die Frau wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und machte geltend, sie habe die Beschwerde rechtzeitig innerhalb von 30 Tagen eingereicht. Damit verkannte sie jedoch, dass für solche prozessleitenden Verfügungen gesetzlich ausdrücklich eine zehntägige Frist gilt. Das Bundesgericht hielt fest, dass ihre Begründung nicht geeignet war, einen Fehler des Obergerichts aufzuzeigen. Zudem wies es darauf hin, dass gesetzliche Fristen nicht verlängert werden können – unabhängig von der persönlichen Situation der Betroffenen oder der Bedeutung des Verfahrens für ihr Kind.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Da das Verfahren von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen. Die Frau muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 08. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_348/2026