Symbolbild
Walliser Steuerpflichtiger scheitert erneut mit Anfechtung seiner Steuerveranlagung
Ein Walliser wollte mehrere frühere Urteile zu seinen Steuern 2021 und 2022 anfechten. Die Richter lehnten seinen Antrag ab – er hatte die Fristen versäumt und keine tauglichen Gründe genannt.

Ein Mann aus dem Kanton Wallis stritt seit Jahren mit der kantonalen Steuerverwaltung über seine Steuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022. Er hatte die Erklärungen nicht eingereicht, woraufhin die Behörden ihn von Amtes wegen veranlagten und ihm eine Busse von 100 Franken auferlegten. Der Mann wehrte sich dagegen durch alle Instanzen – ohne Erfolg.

Im Januar 2026 wandte er sich erneut ans Bundesgericht und verlangte, gleich sechs frühere Urteile aufzuheben. Er machte unter anderem geltend, er sei durch die Steuern diskriminiert worden, und brachte Argumente im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie vor. Ausserdem weigerte er sich nach eigenen Angaben, der Steuerverwaltung Unterlagen einzureichen, weil er befürchtete, sie könnte «ihr Spiel von 2021 wiederholen». Zudem bat er darum, dass ihm ein Anwalt auf Staatskosten zugeteilt werde.

Das Bundesgericht trat auf den Antrag nicht ein. Für zwei der angefochtenen Urteile hatte es den Mann bereits früher ausdrücklich gewarnt, dass weitere offensichtlich unzulässige Eingaben ohne Weiteres abgelegt würden – genau das geschah nun. Bei den übrigen Urteilen hatte der Mann entweder die geltenden Fristen von 30 bzw. 90 Tagen nicht eingehalten oder er hatte schlicht keine nachvollziehbaren Gründe genannt, weshalb die Urteile hätten aufgehoben werden sollen. Blosse Unzufriedenheit mit früheren Verfahrensschritten genügt dafür nicht.

Das Gericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Den Antrag auf einen unentgeltlichen Anwalt wies es ab, weil das Verfahren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zugleich warnte das Gericht den Mann erneut: Weitere gleichartige Eingaben in diesen Steuerstreitigkeiten werden künftig kommentarlos abgelegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 08. May 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9F_3/2026