Symbolbild
Mann darf zwei Firmen weiterhin nicht vertreten
Ein Mann wurde per einstweiliger Verfügung verboten, zwei Unternehmen zu vertreten oder in ihrem Namen zu handeln. Seine Klage dagegen wurde nicht behandelt.

Zwei Aktiengesellschaften beantragten beim Kantonsgericht Zug, einem Mann vorläufig zu untersagen, sie zu vertreten, ihre Geschäfte zu führen oder in ihrem Namen aufzutreten. Das Kantonsgericht lehnte diesen Antrag zunächst ab. Die beiden Unternehmen zogen den Entscheid weiter ans Obergericht des Kantons Zug.

Das Obergericht gab den Unternehmen im Februar 2026 teilweise recht und erliess ein entsprechendes Verbot gegen den Mann. Dieser darf die beiden Firmen seither weder vertreten noch deren Geschäfte führen oder Rechtsgeschäfte in deren Namen abschliessen – bei Strafandrohung im Widerhandlungsfall. Gleichzeitig setzte das Obergericht den Unternehmen eine Frist, um eine Hauptklage einzureichen. Würden sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, würde das Verbot automatisch dahinfallen.

Der betroffene Mann wollte diesen Entscheid beim Bundesgericht anfechten. Dort scheiterte er jedoch bereits an einer formalen Hürde: Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich beim Entscheid des Obergerichts nicht um ein abschliessendes Urteil handelt, sondern lediglich um eine vorläufige Massnahme, die nur für die Dauer des noch ausstehenden Hauptverfahrens gilt. Solche Zwischenentscheide können beim Bundesgericht nur unter strengen Voraussetzungen angefochten werden – etwa wenn dem Betroffenen ein rechtlicher Nachteil droht, der später nicht mehr behoben werden kann.

Der Mann legte nicht dar, dass ihm ein solcher dauerhafter rechtlicher Nachteil entstehen würde. Das Bundesgericht trat deshalb auf seine Eingabe gar nicht erst ein. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken muss er selbst tragen. Das Verbot, die beiden Unternehmen zu vertreten, bleibt damit vorläufig in Kraft, bis das Hauptverfahren entschieden ist.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 08. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_131/2026