Symbolbild
Verurteilter Vergewaltiger aus dem Wallis muss ins Gefängnis
Ein Mann wurde wegen Vergewaltigung und Körperverletzung zu drei Jahren Haft verurteilt. Die obersten Richter bestätigten das Urteil des Walliser Kantonsgerichts.

Ein Mann aus dem Kanton Wallis wurde vom kantonalen Gericht wegen Vergewaltigung, sexueller Handlungen an einer widerstandsunfähigen Person sowie Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Davon werden 18 Monate bedingt ausgesprochen, der Rest muss er absitzen. Zusätzlich erhielt er eine bedingte Geldstrafe wegen eines Verstosses gegen das Waffengesetz. Er muss seiner ehemaligen Partnerin ausserdem eine Genugtuung von 1000 Franken zuzüglich Zinsen zahlen.

Der Verurteilte wehrte sich gegen das Urteil und verlangte einen vollständigen Freispruch. Er bestritt unter anderem, dass er mit der Geschädigten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe – was für die rechtliche Einordnung der Körperverletzung als von Amtes wegen verfolgbares Delikt entscheidend war. Das Kantonsgericht hatte jedoch festgestellt, dass die Frau einen Schlüssel zu seiner Wohnung besass, ihr Haustier mitgebracht hatte und er selbst erklärt hatte, sie sei «kurz darauf definitiv bei ihm eingezogen». Zudem finanzierte er ihren Lebensunterhalt, da sie weder Arbeit noch eigene Wohnung hatte.

Vor dem obersten Gericht scheiterte der Mann mit seinen Einwänden. Ein grosser Teil seiner Argumentation wurde gar nicht erst inhaltlich geprüft, weil er lediglich seine eigene Version der Ereignisse schilderte, ohne konkret aufzuzeigen, welche Fehler das Kantonsgericht bei der Beweiswürdigung begangen haben soll. Solche appellatorischen Kritiken – also das blosse Wiederholen des eigenen Standpunkts – sind vor dem obersten Gericht unzulässig. Auch sein Einwand, eine Zeugenaussage hätte nicht gegen ihn verwendet werden dürfen, wurde abgewiesen: Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass er selbst Informationen zurückgehalten hatte, die zur Auffindung der Zeugin hätten beitragen können.

Zum Vorwurf des gemeinsamen Haushalts hielt das oberste Gericht fest, dass nicht zwingend eine jahrelange Beziehung vorliegen muss. Entscheidend sei, ob die Gemeinschaft auf Dauer angelegt war. Die festgestellten Umstände – gemeinsame Wohnsituation, finanzielle Abhängigkeit, gemeinsames Tier – belegten dies eindeutig. Der Verurteilte muss nun die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 08. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_144/2026