Ein 1977 geborener Servicetechniker stürzte im August 2013 in Italien von einem Feigenbaum und verletzte sich am linken Knie. Da er zu diesem Zeitpunkt arbeitslos war, übernahm die Suva als zuständige Unfallversicherung zunächst Behandlungskosten und Taggelder. Im weiteren Verlauf klagte er zusätzlich über Rückenbeschwerden. Nach jahrelangen Auseinandersetzungen sprach ihm das Zürcher Sozialversicherungsgericht ab Juni 2022 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 24 Prozent zu.
Streitpunkt war die Höhe des sogenannten versicherten Verdienstes – also jenes Lohns, der als Berechnungsgrundlage für die Rente dient. Die Suva setzte diesen auf rund 74'800 Franken fest, was zu einer monatlichen Rente von knapp 1'200 Franken führte. Der Verunfallte verlangte hingegen, dass ein Verdienst von mindestens 90'300 Franken zugrunde gelegt werde. Er argumentierte, seine frühere Tätigkeit als Servicetechniker sowie ein Selbststudium im Versicherungswesen zwischen 2007 und 2012 müssten bei der Berechnung stärker berücksichtigt werden.
Im November 2025 verstarb der Mann während des laufenden Verfahrens. Seine Erben hielten an der Klage fest. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab. Es bestätigte, dass für die Berechnung des versicherten Verdienstes grundsätzlich der Lohn massgebend ist, den die betroffene Person im Jahr vor dem Unfall tatsächlich verdient hat. Da der Mann zum Unfallzeitpunkt arbeitslos war, wird auf den letzten Lohn vor der Arbeitslosigkeit abgestellt. Frühere, weiter zurückliegende Einkommen – etwa aus der Tätigkeit als Servicetechniker bis 2006 – dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
Auch das Argument, das Selbststudium sei mit einer Berufslehre gleichzusetzen, liess das Gericht nicht gelten. Eine solche Sonderregel gilt nur für Personen in einer klassischen Grundausbildung, die deshalb weniger verdienen als ausgebildete Berufskollegen. Da der Mann neben seinem Studium für verschiedene Unternehmen arbeitete und sein Lohn nicht wegen der Ausbildung tiefer war, trifft diese Ausnahme auf ihn nicht zu. Die Erben müssen zudem Gerichtskosten von 800 Franken tragen.