Eine 1926 geborene Frau aus dem Kanton Tessin bezog von 1997 bis zu ihrem Tod im Jahr 2019 Ergänzungsleistungen zur AHV. Ergänzungsleistungen sind staatliche Unterstützungszahlungen für Personen, deren Rente nicht für den Lebensunterhalt reicht. Wer solche Leistungen beantragt, muss sein gesamtes Vermögen offenlegen. Die Frau hatte jedoch ein Wertschriftendepot in Italien im Wert von rund 166'000 Franken sowie Miteigentum an Immobilien im Wert von knapp 10'000 Franken nie deklariert.
Nach dem Tod der Frau informierte ihr Anwalt, der auch einer der drei Erben ist, die Ausgleichskasse des Kantons Tessin über das bisher verschwiegene Vermögen. Die Kasse stellte daraufhin fest, dass die Frau die Ergänzungsleistungen durch arglistige Täuschung erschlichen hatte – was dem Tatbestand des Betrugs entspricht. Weil bei Betrug eine Verjährungsfrist von 15 Jahren gilt, forderte die Kasse vom Erben die Rückerstattung der Leistungen, die zwischen August 2008 und August 2019 ausbezahlt worden waren: rund 79'000 Franken an Ergänzungsleistungen, knapp 56'000 Franken an Krankenkassenprämienverbilligungen sowie gut 43'000 Franken an Krankheitskosten – insgesamt über 177'000 Franken.
Der Erbe wehrte sich gegen diese Forderung und argumentierte unter anderem, das verschwiegene Vermögen hätte bei korrekter Deklaration im Laufe der Zeit aufgebraucht werden müssen. Ab einem gewissen Zeitpunkt hätte die Frau dann ohnehin wieder Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt – diese wären folglich nicht unrechtmässig gewesen. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin wies diese Argumentation ab und bestätigte die Rückforderung der Kasse vollumfänglich.
Das Bundesgericht stützt diesen Entscheid. Es hält fest, dass die Argumentation des Erben nicht überzeuge und die Begründung der Vorinstanz der geltenden Rechtsprechung entspreche. Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Erbe trägt zudem die Verfahrenskosten von 500 Franken.