Ein gambischer Staatsangehöriger, der seit Januar 2017 in der Schweiz inhaftiert ist, muss weiterhin in Sicherheitshaft bleiben. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde gegen die Haftverlängerung abgewiesen. Der Mann wurde im Mai 2024 vom Bundesstrafgericht wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung, Freiheitsberaubung und Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde eine Landesverweisung für 12 Jahre ausgesprochen.
Der Verurteilte hatte argumentiert, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege, da die schriftliche Begründung des Urteils auch nach zehn Monaten noch nicht vorliege. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass angesichts der aussergewöhnlichen Komplexität des Verfahrens wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach dem Weltrechtsprinzip keine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar sei. Zudem stehe die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung unmittelbar bevor.
Die Richter betonten, dass eine Haftentlassung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots nur in Frage käme, wenn nicht nur eine besonders schwere Verletzung vorliege, sondern die Strafbehörden zudem nicht gewillt oder in der Lage seien, das Verfahren wie geboten voranzutreiben. Dies sei hier nicht der Fall. Auch die Befangenheitsrügen des Verurteilten gegen die Richter des Bundesstrafgerichts wurden abgewiesen. Das Bundesgericht wies zudem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von 2'000 Franken.