Symbolbild
Mieterin muss Wohnung trotz Vergiftungsvorwürfen räumen
Eine Mieterin wehrte sich gegen die Kündigung ihrer Wohnung im Thurgau. Die Richter bestätigten: Die Kündigung war gültig, die Frau muss ausziehen.

Eine Frau mietete seit Januar 2018 eine 4,5-Zimmer-Maisonettewohnung mit Garage im Kanton Thurgau. Im August 2020 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis auf Ende November 2020. Die Mieterin focht die Kündigung an und machte geltend, diese sei missbräuchlich erfolgt – als Reaktion darauf, dass sie Mängel an der Wohnung gerügt und eine Mietzinsreduktion verlangt hatte. Ausserdem behauptete sie, durch giftige Lackdämpfe bei Renovationsarbeiten in der Nachbarswohnung gesundheitlich schwer geschädigt worden zu sein.

Das Bezirksgericht Arbon erklärte die Kündigung für gültig und wies die Mieterin an, die Wohnung zu räumen. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte diesen Entscheid im Wesentlichen: Die Kündigung sei nicht missbräuchlich gewesen. Ausschlaggebend seien vielmehr anhaltende Konflikte zwischen der Mieterin und mehreren Mitmietern im selben Wohnblock gewesen. Besonders ins Gewicht fiel, dass die Mieterin ihren Anwalt eingeschaltet hatte, um die Nachbarn schriftlich abzumahnen – ein ungewöhnliches Vorgehen, das auf einen ernsthaften Konflikt hindeutete.

Vor dem obersten Gericht der Schweiz scheiterte die Mieterin mit zahlreichen Anträgen. Sie verlangte unter anderem den Ausstand sämtlicher Richter der zuständigen Abteilung, eine Verfahrensverschiebung sowie eine Entschädigung von 36'000 Franken. Das Gericht wies all diese Begehren ab: Die Ablehnungsgesuche seien nicht hinreichend begründet, da die Mieterin im Wesentlichen nur damit argumentierte, dass frühere Entscheide zu ihren Ungunsten ausgefallen seien. Auch die persönlichen Eingaben der Mieterin – teils nach Luzern an ein anderes Gericht geschickt – wurden als missbräuchlich und unzureichend begründet eingestuft.

In der Hauptsache bestätigten die Richter, dass die Kündigung rechtmässig war. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach der Nachbarschaftskonflikt und nicht die Mängelrügen der eigentliche Kündigungsgrund war, sei nicht willkürlich. Da die Mieterin bereits länger in der Wohnung geblieben war als die gesetzlich maximal mögliche Erstreckungsdauer von vier Jahren, hatte sie keinen Anspruch mehr auf einen weiteren Verbleib. Die Mieterin muss zudem die Gerichtskosten von 7'000 Franken tragen und die Vermieterseite mit 8'000 Franken entschädigen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 08. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_624/2025