Symbolbild
Mieter müssen Wohnung und Geschäftsräume in Delémont räumen
Ein Vermieter aus dem Jura hatte seine Mieter auf Räumung geklagt – und Recht bekommen. Die Mieter scheiterten mit ihrem ungenügend begründeten Weiterzug ans höchste Gericht.

Ein Vermieter aus dem Kanton Jura hatte zwei Mieter, die in einem Gebäude in Delémont sowohl eine Wohnung als auch Geschäftsräume belegten, gerichtlich zur Räumung aufgefordert. Das zuständige Mietgericht ordnete im Dezember 2025 die Ausweisung der Mieter an – nötigenfalls mit polizeilichem Zwang. Die Mieter sollten die Räume bis Mitte Januar 2026 verlassen.

Die Mieter legten gegen diesen Entscheid Berufung beim Kantonsgericht des Jura ein, blieben damit jedoch erfolglos. Das Kantonsgericht bestätigte die Räumungsverfügung und setzte den Mietern eine letzte Frist bis Ende März 2026, um die Räumlichkeiten zu verlassen.

Daraufhin wandten sich die Mieter ans Bundesgericht. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – stellten sie ebenfalls. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein, weil die Mieter ihren Weiterzug nicht ausreichend begründet hatten. Sie hätten konkret darlegen müssen, inwiefern das Kantonsgericht das Recht falsch angewendet hat. Stattdessen beschränkten sie sich auf Einwände, die für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang waren.

Da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Die Mieter müssen die Gerichtskosten von 500 Franken gemeinsam tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 07. May 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_159/2026