Die 1973 geborene Frau, gelernte Hochbauzeichnerin und Mutter von drei Kindern, arbeitete seit 2014 zu 40 Prozent als Liegenschaftsverwalterin. Nach einem Bandscheibenvorfall meldete sie sich 2016 bei der IV an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr ab 2017 zunächst eine halbe, ab Mitte 2018 eine ganze Invalidenrente zu. Der Invaliditätsgrad wurde auf bis zu 84 Prozent festgesetzt.
Nach zwei anonymen Hinweisen liess die IV-Stelle die Frau im Sommer 2021 observieren. Die Beobachtungen zeigten, dass sie im Alltag deutlich aktiver war, als es ihr zugesprochener Gesundheitszustand vermuten liess. Die IV-Stelle stellte die Rente vorsorglich ein und leitete ein Überprüfungsverfahren ein. Ein medizinisches Gutachten bestätigte, dass sich ihr Zustand erheblich verbessert hatte. Mit Verfügung vom Oktober 2023 hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per 1. Mai 2021 auf, da die Frau ihre Gesundheitsverbesserung nicht gemeldet hatte. Der neu berechnete Invaliditätsgrad lag bei rund 33 bis 36 Prozent – zu wenig für einen Rentenanspruch.
Die Frau wehrte sich gegen diese Entscheidung und argumentierte unter anderem, dass eine Meldepflicht erst dann bestehe, wenn die Verbesserung durch ein Gutachten offiziell bestätigt worden sei. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies ihre Klage ab. Auch die Berechnung des Einkommens, das sie trotz ihrer Einschränkungen erzielen könnte, focht sie an – ohne Erfolg. Das Gericht stützte sich dabei auf statistische Lohnwerte für Büroberufe, was angesichts ihrer langjährigen Erfahrung im administrativen Bereich als gerechtfertigt galt.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die Pflicht zur Meldung einer Verbesserung des Gesundheitszustands unmittelbar nach deren Eintreten gilt – nicht erst nach einer gutachterlichen Bestätigung. Da die Frau trotz erkennbarer Verbesserung untätig geblieben war, wurde die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Mai 2021 als rechtmässig beurteilt. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden ihr auferlegt.