Im Januar 2026 kam es in einem Solothurner Mehrfamilienhaus zu einem gefährlichen Vorfall: Ein Mann geriet mit seinem Nachbarn in Streit, griff zu einem Messer und bedrohte ihn damit. Laut Ermittlungen soll er dabei gerufen haben, er werde ihn «aufschlitzen». Nur glücklichen Umständen sei es zu verdanken, dass der Nachbar unverletzt blieb. Der Beschuldigte wurde anschliessend in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, nach seiner Entlassung aber sofort von der Polizei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt.
Der Mann leidet seit Jahren unter psychischen Problemen und war bereits mehrfach in psychiatrischen Einrichtungen untergebracht. Psychiatrische Berichte zeigen eine zunehmende Verschlechterung seines Zustands: Er äusserte Wahnvorstellungen über seinen Nachbarn, glaubte, dieser überwache ihn per Kamera und richte einen Laser auf ihn. Zudem konsumierte er seit Jahren Cannabis und zuletzt auch Crack, was bereits früher Psychosen ausgelöst hatte. Auch nach dem Abklingen einer drogenbedingten Psychose blieben seine Wahnvorstellungen gegenüber dem Nachbarn und dessen zehnjährigem Sohn bestehen.
Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte die Untersuchungshaft und sah eine untragbar hohe Gefahr, dass der Mann erneut schwere Gewalttaten begehen könnte. Dagegen wehrte sich der Beschuldigte und verlangte seine sofortige Freilassung. Er argumentierte unter anderem, die Gefahr einer Wiederholungstat sei nicht ausreichend belegt. Ausserdem rügte er, der begründete Haftentscheid sei ihm zu spät zugestellt worden, was gegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung verstosse.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die psychiatrischen Berichte und die konkreten Umstände eine ungünstige Prognose rechtfertigten und die Wiederholungsgefahr klar ausgewiesen sei – zumindest bis ein psychiatrisches Gutachten zur Gefährlichkeit des Mannes vorliege. Den Vorwurf der zu späten Zustellung des Haftentscheids liess das Gericht nicht gelten: Angesichts des Umfangs der Begründung von 15 Seiten und der Zustellungsmodalitäten der Post sei keine unzulässige Verzögerung erkennbar. Der Mann bleibt damit in Haft.