Eine 1958 geborene Griechin lebt seit 2018 in der Schweiz und hatte eine Aufenthaltsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich. Im September 2024 widerrief das Zürcher Migrationsamt diese Bewilligung und ordnete ihre Ausreise an. Alle Rechtsmittel dagegen scheiterten, zuletzt im Januar 2026 vor dem Bundesgericht. Daraufhin setzte das Migrationsamt ihr eine Ausreisefrist bis zum 13. Mai 2026.
Im März 2026 versuchte die Frau, mit einem neuen Gesuch an das Migrationsamt eine Überprüfung der Ausweisungsverfügung zu erwirken. Das Migrationsamt lehnte dieses Gesuch ab. Gleichzeitig stellte sie beim Bundesgericht einen weiteren Antrag auf Überprüfung des früheren Urteils – auch dieser wurde abgewiesen. Parallel dazu verlangte sie, dass ihr Rekurs an die kantonale Sicherheitsdirektion aufschiebende Wirkung erhalten solle, damit sie während des laufenden Verfahrens in der Schweiz bleiben dürfe. Die Sicherheitsdirektion verweigerte dies mit der Begründung, die Frau sei rechtskräftig ausgewiesen und ihr neues Gesuch sei als rechtsmissbräuchlich zu werten.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf ihre Beschwerde dagegen gar nicht erst ein. Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, die Verfügung aufzuheben und ihr das vorläufige Bleiberecht zu sichern. Sie rügte unter anderem, dass wichtige Beweismittel nicht berücksichtigt worden seien und ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein. Es stellte fest, dass die Frau ihre Rügen nicht ausreichend begründet hatte: Blosse Aufzählungen von angeblich übergangenen Unterlagen oder pauschale Vorwürfe der Willkür genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Zudem hatte das Bundesgericht bereits früher festgehalten, dass die Frau keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz hat – weder aufgrund des Freizügigkeitsabkommens noch gestützt auf das Recht auf Privat- und Familienleben. Die Frau muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen und die Schweiz fristgerecht verlassen.