Symbolbild
Steuerbehörde erhält weniger Daten über Ehepaar als verlangt
Die USA wollten von der Schweiz umfangreiche Steuerinformationen über ein Ehepaar. Gewisse Daten dürfen nun nicht weitergegeben werden.

Der amerikanische Steuerdienst (IRS) ersuchte die Schweizer Steuerbehörde im Mai 2022 um Amtshilfe: Er wollte Informationen über ein Ehepaar erhalten, das verdächtigt wird, mit Hilfe eines komplexen Geflechts aus Gesellschaften und Briefkastenfirmen Einkünfte und Vermögen im Ausland versteckt zu haben. Konkret sollten Unterlagen aus zwei Schweizer Gesellschaften für den Zeitraum von 2010 bis 2021 übermittelt werden. Die Schweizer Steuerbehörde stimmte dem Gesuch zunächst vollumfänglich zu.

Eine der betroffenen Gesellschaften – eine maltesische Firma – wehrte sich gegen diese Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihr teilweise recht: Es stellte fest, dass der IRS für die Jahre 2021 und 2022 das sogenannte Subsidiaritätsprinzip verletzt habe. Dieses Prinzip besagt, dass ein Staat zuerst alle eigenen Möglichkeiten ausschöpfen muss, bevor er im Ausland um Hilfe ersuchen darf. Da der IRS nicht bestätigt hatte, dass die Steuererklärungsfrist für das Jahr 2021 bereits abgelaufen war, und das Steuerjahr 2022 zum Zeitpunkt des Gesuchs noch lief, durften die entsprechenden Unterlagen nicht weitergegeben werden.

Die Schweizer Steuerbehörde zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter. Sie argumentierte, das Bundesverwaltungsgericht habe frühere Urteile falsch angewendet und damit eine Unsicherheit für künftige Amtshilfeverfahren geschaffen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein – es befand, der Fall erfülle die hohen Anforderungen nicht, die nötig sind, damit es in Amtshilfesachen überhaupt urteilen darf.

Konkret hielt das Bundesgericht fest, die Steuerbehörde habe lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall gerügt, aber nicht aufgezeigt, warum der Fall grundsätzliche Bedeutung habe oder die gesamte Amtshilfepraxis beeinflussen würde. Zudem wies es darauf hin, dass der IRS jederzeit ein neues Gesuch stellen könne – Amtshilfeentscheide entfalten keine endgültige Bindungswirkung. Die Informationen über die Jahre 2021 und 2022 dürfen damit vorerst nicht an die amerikanischen Behörden übermittelt werden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 07. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_198/2026