Eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Gemeinde Val Müstair im Kanton Graubünden ist Eigentümerin einer Ferienliegenschaft. Die Gemeinde stellte der AG für das Jahr 2023 eine Beherbergungsabgabe von rund 1'100 Franken in Rechnung – eine Abgabe, die Eigentümer von Ferienliegenschaften an den Tourismus leisten müssen. Die AG wehrte sich dagegen und verlangte, von der Abgabe befreit zu werden.
Die AG berief sich auf eine Ausnahmeregel im kommunalen Tourismusgesetz: Wer in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig ist und die Liegenschaft nicht selbst als Ferienhaus nutzt, ist von der Abgabe befreit. Die AG argumentierte, sie als juristische Person nutze die Liegenschaft nicht selbst – sie vermiete sie lediglich entgeltlich an ihre Aktionäre, Verwaltungsräte und Dritte.
Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht. Das Obergericht Graubünden und nun auch das höchste Gericht kamen zum Schluss, dass die Vermietung an die eigenen Aktionäre und Verwaltungsräte einer Selbstnutzung gleichkommt. Die Ausnahmeregel dürfe nicht so weit ausgelegt werden, dass sie auch Fälle erfasse, in denen eine Gesellschaft zwischengeschaltet wird, um die Abgabe zu vermeiden. Das kantonale Gesetz sei gerade dazu geschaffen worden, solche Schlupflöcher zu schliessen. Der Tourismusnutzen – also die Möglichkeit, von der touristischen Infrastruktur zu profitieren – komme letztlich den Personen hinter der AG zugute, weshalb die Abgabe gerechtfertigt sei.
Die AG muss die Beherbergungsabgabe von rund 1'100 Franken bezahlen und trägt zusätzlich die Gerichtskosten von 2'200 Franken.