Symbolbild
Mann bleibt ohne Arbeitslosenentschädigung wegen Verwaltungsratsmandaten
Ein Mann verlor seine Stellen in drei Firmen, blieb aber in anderen Gesellschaften im Verwaltungsrat. Deshalb erhält er keine Arbeitslosenentschädigung.

Ein 1975 geborener Deutscher mit Wohnsitz in der Schweiz war gleichzeitig für drei Unternehmen tätig. Alle drei Arbeitsverhältnisse wurden per Ende Februar 2024 durch Aufhebungsverträge beendet. Daraufhin beantragte er Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen lehnte den Antrag ab, weil der Mann weiterhin in mehreren Gesellschaften als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war und damit eine sogenannte arbeitgeberähnliche Stellung innehatte.

Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diese Einschätzung. Die involvierten Gesellschaften gehörten zu einer eng verflochtenen Unternehmensgruppe, die von einer Familie beherrscht werde. Wer in einem solchen Firmengeflecht auch nach dem Stellenverlust noch Organfunktionen in anderen Gesellschaften ausübe, könne sich jederzeit wieder anstellen lassen – und habe daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das letzte Verwaltungsratsmandat des Mannes wurde erst am 6. Dezember 2024 aus dem Handelsregister gelöscht.

Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil. Entscheidend war, dass der Mann noch bis Dezember 2024 als Verwaltungsrat zweier Gesellschaften im Handelsregister eingetragen war. Als Verwaltungsrat hat eine Person von Gesetzes wegen massgeblichen Einfluss auf die Entscheide eines Unternehmens – unabhängig davon, ob dieser Einfluss tatsächlich ausgeübt wird. Eine vertiefte Prüfung des Einzelfalls sei daher nicht nötig gewesen. Der Mann hätte sich aufgrund seiner Stellung in den verflochtenen Gesellschaften jederzeit wieder beschäftigen lassen können.

Das Argument des Mannes, sein Arbeitsverhältnis bei einer der drei Firmen sei ohne arbeitgeberähnliche Stellung geführt worden und habe die nötige Beitragsdauer erfüllt, liess das Gericht nicht gelten. Wegen der engen Verflechtung der ehemaligen Arbeitgeberinnen – die sich auch in den Arbeitsverträgen widerspiegelte – könne dieses Arbeitsverhältnis nicht isoliert betrachtet werden. Die Gerichtskosten von 500 Franken trägt der Mann selbst.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 07. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_303/2025