Ein Mann hatte im Mai 2025 beim Genfer Mietgericht beantragt, drei Richterinnen oder Richter wegen Befangenheit aus dem Verfahren auszuschliessen. Dieser Antrag wurde im Dezember 2025 abgewiesen, weil er den verlangten Kostenvorschuss von 1000 Franken nicht bezahlt hatte.
Gegen diesen Entscheid legte der Mann Ende Januar 2026 Beschwerde ein. Das Genfer Kantonsgericht erklärte diese jedoch für unzulässig, weil sie zu spät eingereicht worden war. Der Entscheid war dem Mann per Einschreiben an die Adresse zugestellt worden, die er selbst in seinem Ablehnungsgesuch angegeben hatte. Da er das Einschreiben nicht abgeholt hatte, galt die Zustellung nach Ablauf der Abholfrist am 3. Januar 2026 als erfolgt. Die spätere Zusendung einer einfachen Kopie durch die Behörde stellte keine neue, fristauslösende Zustellung dar. Der Mann hatte seine Beschwerde erst am 26. Januar 2026 eingereicht – zu spät.
Dagegen wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er machte unter anderem geltend, die Zustellung sei unregelmässig gewesen, weil sie an eine Adresse erfolgt sei, die er für dieses Verfahren nie angegeben habe. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Die verwendete Adresse entsprach genau jener aus seinem eigenen Gesuch, und an dieselbe Adresse waren ihm zuvor bereits andere Verfahrensunterlagen zugestellt worden, die er erhalten hatte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Mann keine ausreichend begründete Kritik am kantonalen Entscheid vorgebracht hatte. Er habe lediglich seine eigene Sichtweise dargelegt, ohne aufzuzeigen, inwiefern das Kantonsgericht das Recht verletzt haben soll. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen.