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Junge erhält keinen Assistenzbeitrag – sein Rückzug bleibt gültig
Ein Junge hatte seine Klage gegen die IV-Stelle Zürich selbst zurückgezogen. Das Bundesgericht akzeptiert diesen Rückzug und tritt auf die neue Eingabe nicht ein.

Die IV-Stelle des Kantons Zürich hatte im Juli 2024 eine Verfügung erlassen, die einen Assistenzbeitrag für einen Jungen betraf. Vertreten durch seine Mutter, erhob der Junge dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Das Gericht drohte jedoch an, die Situation des Jungen könnte sich durch das Verfahren verschlechtern – woraufhin die Mutter im Januar 2026 die Beschwerde ausdrücklich und vorbehaltlos zurückzog.

Gleichzeitig mit dem Rückzug verlangte die Mutter Einsicht in ein Gutachten des Abklärungsdienstes der IV-Stelle vom Juni 2024. Dieses Dokument, das den Assistenzbeitrag betraf, sei ihr erst nach dem Rückzug vollständig zugänglich gemacht worden. Die Mutter argumentierte daraufhin vor Bundesgericht, die ursprüngliche Verfügung beruhe auf unvollständigen Angaben und müsse deshalb aufgehoben werden.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass der Rückzug der Beschwerde klar und ohne Vorbehalt formuliert worden war – unabhängig vom gleichzeitig gestellten Gesuch um Akteneinsicht. Wer eine Beschwerde zurückzieht, kann das Verfahren nicht einfach wieder aufrollen, indem er neue Argumente nachschiebt. Die Eingabe erfülle zudem die inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel nicht, da nicht aufgezeigt werde, inwiefern das kantonale Gericht das Recht verletzt habe.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 07. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_143/2026