Zwei Personen stellten Ende 2024 beim Amt für Umwelt des Kantons Waadt ein Gesuch: Sie wollten eine vollständige Liste aller offiziellen Dokumente erhalten, die die Behörde besitzt oder erstellt. Sie stützten sich dabei auf eine Bestimmung im kantonalen Ausführungsreglement zum Informationsgesetz, die den Staatsdiensten vorschreibt, eine solche Typen-Liste zu führen. Das Amt antwortete, eine solche Liste existiere nicht – und schickte stattdessen ein veraltetes, nicht aktualisiertes Dokument aus früheren Jahren.
Die beiden Männer zogen den Fall vor das Waadtländer Kantonsgericht, das ihre Klage abwies. Daraufhin gelangten sie ans Bundesgericht, das ihnen im August 2025 zunächst Recht gab: Die Reglementsbestimmung verpflichte die Verwaltung tatsächlich, eine solche Liste zu erstellen – das sei eine klare Ergebnispflicht, der sich die Behörde nicht mit dem Hinweis auf unverhältnismässigen Aufwand entziehen könne. Allerdings verwies das Bundesgericht die Sache zurück ans Kantonsgericht, weil noch ungeklärt war, ob die Reglementsbestimmung überhaupt auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht.
Das Kantonsgericht prüfte diese Frage und verneinte sie: Der betreffende Artikel im kantonalen Informationsgesetz definiere lediglich, was ein offizielles Dokument ist – er verpflichte den Staat aber nicht, eine solche Liste anzulegen. Auch allgemeinere Bestimmungen, etwa zur Regelungskompetenz der Kantonsregierung, erlaubten nur ergänzende Ausführungsvorschriften, nicht aber völlig neue Pflichten, die im Gesetz selbst nicht vorgesehen seien.
Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Eine Reglementsbestimmung, die der gesamten Waadtländer Verwaltung eine neue, aufwändige Dokumentationspflicht auferlegt, braucht eine klare gesetzliche Grundlage – und diese fehlt. Die allgemeinen Transparenz- und Auskunftspflichten im Informationsgesetz genügen dafür nicht. Die beiden Kläger erhalten die gewünschte Liste also nicht und müssen die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.