Im Februar 2017 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beim Vorsteher des Finanzdepartements einen Antrag auf Durchführung einer besonderen Steueruntersuchung gegen einen Mann und zwei ihm zugeordnete Gesellschaften. Der Verdacht: schwere Steuervergehen in den Jahren 2005 bis 2015. Die Untersuchung wurde genehmigt und später abgeschlossen; sie mündete in Steuerverfahren im Kanton Genf, die das Bundesgericht in den Jahren 2023 und 2024 abschliessend beurteilte.
Im September 2023 verlangte der Mann Einsicht in das ursprüngliche Gesuch der ESTV vom Februar 2017. Er wollte wissen, auf welcher Grundlage die Behörde damals die Untersuchung beantragt hatte. Das Finanzdepartement lehnte ab, ebenso später die ESTV selbst. Diese begründete die Ablehnung damit, dass das Dokument die Ermittlungsstrategie und Untersuchungsmethoden der Behörde offenbare. Wer Einblick erhalte, könnte Massnahmen ergreifen, um Verdacht abzulenken und Überprüfungen zu erschweren. Gewisse persönliche Steuerdaten des Mannes wurden ihm jedoch mitgeteilt – etwa die betroffenen Steuerperioden sowie Angaben zu steuerbarem Einkommen und Vermögen.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung im September 2025. Der Mann zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Dieses wies seine Beschwerde nun ebenfalls ab. Es hält fest, dass das Gesuch der ESTV konkrete Ermittlungsansätze, erste Verdachtsmomente sowie die geplante Untersuchungsstrategie enthält. Die Offenlegung solcher Informationen würde die Wirksamkeit künftiger Steuerermittlungen gefährden – dies sei ein anerkannter gesetzlicher Grund, den Zugang zu verweigern. Auch das Argument des Mannes, er müsse überprüfen können, ob die Datenerhebung rechtmässig erfolgt sei, überzeugte das Gericht nicht: Die Ablehnung stütze sich auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, womit kein unzulässiger Eingriff in seine Rechte vorliege.
Ebenfalls ohne Erfolg blieb der Einwand, das Gericht habe das Gesuch eingesehen, ohne ihm den wesentlichen Inhalt mitzuteilen. Das Bundesgericht befand, die Kernelemente des Dokuments seien dem Mann bereits aus früheren Verfahrensschritten bekannt gewesen – insbesondere aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten und aus der Verfügung der ESTV. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei damit gewahrt worden. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken trägt der Mann.