Symbolbild
Mann verpasst Frist und kommt mit seiner Rentenklage nicht weiter
Ein Mann wollte einen Entscheid der Genfer Sozialversicherungskammer anfechten. Er reichte seine Eingabe zu spät ein und scheiterte damit in Lausanne.

Ein Mann war mit einem Urteil der Genfer Sozialversicherungskammer nicht einverstanden und wollte dieses vor Bundesgericht anfechten. Es ging um eine Frage der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Doch bereits der Weg zum Bundesgericht verlief holprig: In seiner Eingabe vom 28. Januar 2026 nannte er zunächst das falsche Urteil als Anfechtungsobjekt.

Das Bundesgericht wies ihn auf den Widerspruch hin und gab ihm mehrfach Gelegenheit, die Sache zu klären. Nach mehreren Fristverlängerungen und Briefwechseln erklärte der Mann schliesslich Ende März 2026, er habe sich schlicht geirrt – das Urteil, das er eigentlich anfechten wolle, sei dasjenige vom 25. November 2025 mit der Referenz ATAS/917/2025.

Doch damit war das Problem nicht gelöst. Dieses Urteil war dem Mann bereits am 1. Dezember 2025 zugestellt worden. Die gesetzliche Frist von 30 Tagen, innerhalb derer eine Beschwerde eingereicht werden muss, lief – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien über die Weihnachtszeit – am 16. Januar 2026 ab. Der Mann hatte seine Eingabe aber erst am 28. Januar 2026 per Post abgeschickt, also zwölf Tage zu spät.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb nicht ein. Die Frist zur Anfechtung eines Urteils ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben und kann nicht erstreckt werden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichteten die Richter angesichts der besonderen Umstände des Falls. Der Mann hatte zudem um unentgeltliche Rechtspflege ersucht; dieses Gesuch wurde als gegenstandslos abgeschrieben.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 07. May 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_75/2026