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Frau scheitert mit Klage gegen Strassenverkehrsamt – und muss Kosten tragen
Eine Frau erstattete Strafanzeige gegen das Zürcher Strassenverkehrsamt. Ihre Klage wegen Untätigkeit der Behörden wurde nun endgültig abgewiesen.

Im Juli 2025 reichte eine Frau bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Strafanzeige gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ein. Da die Staatsanwaltschaft monatelang keine sichtbaren Schritte unternahm, wandte sie sich im Februar 2026 ans Zürcher Verwaltungsgericht und rügte die Untätigkeit der Behörde.

Das Verwaltungsgericht trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein. Es begründete dies damit, dass es für solche Beschwerden in Strafsachen nicht zuständig sei. Zuständig wäre das kantonale Obergericht gewesen. Das Verwaltungsgericht verzichtete auch darauf, die Eingabe an das Obergericht weiterzuleiten – mit dem Hinweis, dass für eine solche Beschwerde wegen Untätigkeit keine Fristen gelten und die Frau die Möglichkeit gehabt hätte, sich direkt an das richtige Gericht zu wenden.

Gegen diesen Entscheid gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dort scheiterte sie ebenfalls. Die Bundesrichterin stellte fest, dass die Frau sich in ihrer Eingabe nicht konkret mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt hatte. Sie zeigte nicht auf, weshalb das Verwaltungsgericht die kantonalen Zuständigkeitsregeln falsch angewendet haben soll. Der pauschale Vorwurf der Willkür genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch der Frau, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde ebenfalls abgelehnt – ihre Klage sei von Anfang an aussichtslos gewesen. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zu ihren Lasten, wobei ihrer finanziellen Lage mit einem reduzierten Betrag Rechnung getragen wurde.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 07. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_374/2026