Symbolbild
Firma muss Zeltvermieter trotz Covid-Absagen vollständig bezahlen
Eine Firma berief sich auf die Pandemie, um Rechnungen nicht zu zahlen. Die Richter wiesen dies ab – die Risiken waren beim Vertragsabschluss absehbar.

Im Februar 2020 mietete eine Schweizer Firma bei einem Zeltvermieter Zelte für zwei Veranstaltungen, inklusive Auf- und Abbau. Der Vermieter erbrachte seine Leistungen vertragsgemäss. Doch die Mieterin kündigte den Vertrag am 16. März 2020 – just an dem Tag, als der Bundesrat wegen der Covid-19-Pandemie alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen verbot. Die Mieterin weigerte sich daraufhin, die zwei Rechnungen über rund 85'000 und knapp 49'000 Franken zu begleichen.

Die Mieterin argumentierte, die pandemiebedingten Behördenmassnahmen hätten die Grundlagen des Vertrags so grundlegend verändert, dass eine Zahlung nicht mehr zumutbar sei. Dieses Rechtsprinzip – bekannt als «clausula rebus sic stantibus» oder Lehre der veränderten Verhältnisse – erlaubt es in Ausnahmefällen, einen Vertrag richterlich anzupassen, wenn unvorhersehbare Ereignisse ein schwerwiegendes Ungleichgewicht zwischen den Leistungen der Parteien erzeugen.

Die Waadtländer Gerichte und nun auch das Bundesgericht lehnten dieses Argument ab. Der Vertrag wurde am 18. Februar 2020 unterzeichnet – zu einem Zeitpunkt, als die Pandemie bereits deutlich an Fahrt gewann. Die Richter hielten fest, dass Unternehmen spätestens ab Ende Dezember 2019 mit behördlichen Massnahmen hätten rechnen müssen. Die Mieterin hätte beim Vertragsabschluss eine Schutzklausel aushandeln können, tat dies aber nicht. Zudem hatte sie nach den ersten Einschränkungen vom 28. Februar 2020 die Zelte zunächst weiter stehen lassen, was zeige, dass sie die veränderte Lage stillschweigend akzeptiert hatte. Ausserdem erhielt die Firma von einer Gemeinde eine Entschädigung von 100'000 Franken für die ausgefallenen Veranstaltungen.

Das Bundesgericht bestätigte schliesslich: Die behördlichen Schliessungen richteten sich gegen die geschäftliche Tätigkeit der Mieterin, nicht gegen die gemieteten Zelte selbst. Diese seien jederzeit ordnungsgemäss nutzbar gewesen. Die Mieterin muss die beiden Rechnungen in voller Höhe bezahlen und trägt zudem die Gerichts- und Anwaltskosten des Verfahrens.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 07. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_615/2025