Symbolbild
Grundeigentümer scheitert mit Forderung nach erweitertem Gefahrenzonenplan
Ein Tessiner Grundeigentümer wollte einen kommunalen Gefahrenzonenplan ausweiten lassen. Die Richter wiesen sein Begehren ab.

Die Gemeinde Torricella-Taverne im Kanton Tessin war in der Vergangenheit wiederholt von schweren Überschwemmungen und Schuttströmen betroffen. Nach Hochwasserereignissen in den Jahren 2006 liess der Kanton eine Studie über die Gefahrenzonen entlang der betroffenen Bäche erstellen. Im Jahr 2019 wurden daraufhin Schutzmassnahmen an zwei Bachläufen abgeschlossen. Anschliessend erarbeiteten die kantonalen Behörden einen aktualisierten Gefahrenzonenplan, der die veränderte Situation nach den Schutzmassnahmen festhält.

Ein Grundeigentümer, dessen Parzellen im betroffenen Gebiet liegen, verlangte während der öffentlichen Auflage des Plans, diesen zu erweitern. Er argumentierte, ein weiter nördlich gelegener Bachlauf sei nicht berücksichtigt worden, obwohl dieser bei starken Niederschlägen ebenfalls eine erhebliche Gefahr darstelle. Das Wasser fliesse über die Kantonsstrasse und durch einen Durchlass unter Strasse und Eisenbahn in den gegenüberliegenden Bach. Dieser Gefährdungsaspekt sei im Plan nicht abgebildet. Der Tessiner Staatsrat lehnte die Änderungsforderung ab und verabschiedete den Plan unverändert. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid.

Vor dem höchsten Gericht der Schweiz blieb der Grundeigentümer ebenfalls erfolglos. Die Richter hielten fest, dass der Gefahrenzonenplan ausdrücklich nur jene Bereiche umfasse, die durch die 2019 abgeschlossenen Schutzmassnahmen beeinflusst worden seien. Das Gesetz schreibe eine Aktualisierung des Plans vor, wenn sich die Gefahrensituation wesentlich verändert habe – was hier durch die Schutzbauten der Fall war. Der Plan dürfe schrittweise und auf bestimmte Gefahrentypen beschränkt erarbeitet werden. Zudem halte das kantonale Recht ausdrücklich fest, dass das Fehlen eines Gebiets im Gefahrenzonenplan dessen Gefährlichkeit nicht ausschliesse.

Der nördliche Bachlauf, den der Grundeigentümer als kritisch einstufte, war nicht Gegenstand der 2019 durchgeführten Schutzmassnahmen und fiel damit nicht in den Anwendungsbereich des angefochtenen Plans. Die Richter befanden, es sei nicht willkürlich, diesen Bachlauf als oberflächlichen Wasserabfluss zu qualifizieren, der ausserhalb des spezifischen Planungsgegenstands liege. Der Grundeigentümer muss die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 07. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_35/2026