Symbolbild
Mann bekommt neue Anhörung vor dem Konkursrichter
Ein Mann wurde für zahlungsunfähig erklärt, ohne dass er vor dem Richter sprechen konnte. Die obersten Richter ordnen eine neue Verhandlung an.

Ein Unternehmen hatte gegen einen Mann eine Betreibung über rund 5'000 Franken eingeleitet und anschliessend beim Bezirksgericht Hinwil beantragt, ihn für zahlungsunfähig zu erklären. Der Mann wurde zur Konkursverhandlung vorgeladen. Kurz vorher schrieb er dem Gericht, er sei sich nicht sicher, ob er persönlich erscheinen könne, da er möglicherweise einen beruflichen Termin im Ausland habe. Vorsorglich schickte er seine schriftliche Stellungnahme ein.

Am Tag der Verhandlung erschien der Mann dennoch am Empfangsschalter des Bezirksgerichts und sprach dort mit einem Gerichtsschreiber. Eine eigentliche Verhandlung vor dem Richter fand jedoch nicht statt. Das Gericht eröffnete den Konkurs noch am selben Tag. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid: Der Mann habe durch sein Verhalten auf eine Anhörung vor dem Richter verzichtet, zumal er bereits früher einen Konkurs erlebt habe und mit dem Verfahren vertraut sei.

Die obersten Richter in Lausanne sehen das anders. Sie halten fest: Wer am Verhandlungstag persönlich im Gerichtsgebäude erscheint, will grundsätzlich auch an der Verhandlung teilnehmen. Ein Verzicht auf dieses Recht darf nur angenommen werden, wenn die Person dies ausdrücklich erklärt oder eindeutige Hinweise auf einen solchen Willen bestehen. Zudem müsse eine Person wissen, dass sie das Recht hat, vom Richter selbst – und nicht bloss von einem Gerichtsschreiber – angehört zu werden. Darauf war der Mann nicht hingewiesen worden. Dass er bereits früher einen Konkurs erlebt hatte, ändere daran nichts.

Das Urteil des Obergerichts wird aufgehoben. Das Bezirksgericht Hinwil muss nun eine neue Konkursverhandlung ansetzen, bei der der Mann ordnungsgemäss vor dem Richter angehört wird. Die Verfahrenskosten von 2'000 Franken trägt das klagende Unternehmen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 07. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_1121/2025