Symbolbild
Serbische Mutter muss die Schweiz verlassen trotz Tochter hier
Eine serbische Frau wollte in der Schweiz bleiben, wo ihre Tochter lebt. Richter verweigern ihr die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen jahrelangem Sozialhilfebezug.

Eine serbische Staatsangehörige lebt seit 2016 im Kanton Zürich, zunächst zusammen mit ihrem slowenischen Lebenspartner und Vater ihrer gemeinsamen Tochter. Nach der Trennung im Jahr 2022 zog sie mit der Tochter in eine Notwohnung. Ihr Aufenthaltsrecht basierte auf der Beziehung zu ihrem Partner und später auf dem Recht, bei ihrer Tochter zu bleiben, die über eine Aufenthaltsbewilligung als Kind eines EU-Bürgers verfügt. Als ihre Bewilligung Ende 2023 auslief, beantragte sie deren Verlängerung.

Das Zürcher Migrationsamt lehnte das Gesuch ab und ordnete die Ausreise an. Begründung: Die Frau hatte in fast neun Jahren Aufenthalt in der Schweiz kaum gearbeitet – nachweislich nur während zweier Monate im Jahr 2024 – und Sozialhilfe in der Höhe von über 90'000 Franken bezogen. Obwohl sie gesundheitlich arbeitsfähig gewesen wäre, hatte sie trotz mehrerer abgeschlossener Arbeitsverträge die Stellen grösstenteils nie angetreten oder nur kurz innegehabt. Alle kantonalen Instanzen bestätigten diesen Entscheid.

Die Frau zog den Fall bis vor das höchste Gericht und machte geltend, ihr Recht auf Familienleben werde verletzt, weil ihre Tochter in der Schweiz bleiben dürfe. Die Richter hielten dem entgegen: Damit eine Mutter, die das Kind betreut, gestützt auf das Recht des anderen Elternteils auf Besuch eine Bewilligung erhalten kann, muss sie sich «tadellos» verhalten haben. Die vorwerfbare, langjährige Sozialhilfeabhängigkeit erfülle diese Voraussetzung nicht. Auch der Einwand, sie habe wegen psychischer Belastung durch die Trennung nicht arbeiten können, wurde als ungenügend belegt zurückgewiesen.

Zur Verhältnismässigkeit der Ausreisepflicht hielten die Richter fest, dass die inzwischen 12-jährige Tochter entweder beim Vater in der Schweiz bleiben oder mit der Mutter nach Serbien reisen könne. Die Tochter spreche Serbisch und befinde sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Zudem liege die Heimatstadt der Mutter nahe an einer gut erreichbaren Stadt, sodass der Vater die Tochter regelmässig besuchen könnte. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 07. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_518/2025